Verlängerung der LKW-/Busfahrerlaubnis nur bei ausreichender Fahrpraxis - Expertenbeitrag

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Hat ein LKW- oder Bus-Fahrerlaubnisinhaber  seine Befähigung bereits einmal nachgewiesen, wird ihm gemäß § 24 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis auf Antrag) um weitere fünf Jahre verlängert. Ist die Fahrerlaubnis bereits abgelaufen, wird sie dem vormaligen Fahrerlaubnisinhaber gemäß § 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV für weitere fünf Jahre nur neu erteilt, wenn er seine Eignung nachweist und keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 23 Jahren im Fahrerlaubnisrecht und Verkehrsrecht spezialisiert. Er ist Vertragsanwalt der GTÜ in Augsburg und Stuttgart.

Die Rechtsprechung stellt nach seinen Erfahrungen auf das Gesamtbild, insbesondere die Dauer der Fahrpraxis ab.

Die Dauer fehlender Fahrpraxis ist regelmäßig der einzige Anhaltspunkt für Zweifel an der Fahrbefähigung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.03.2021 - 11 ZB 20.3146). Dies folgt daraus, dass Betroffene im Straßenverkehr wegen Fehlens der einschlägigen Fahrerlaubnis weder negativ beim Führen von Omnibussen und Lastkraftwagen auffallen noch umgekehrt das Fortbestehen seiner Befähigung unter Beweis stellen konnten. Je mehr die Dauer von zwei Jahren überschritten ist, desto mehr sind Zweifel an der Fahreignung geboten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Christian Steffgen empfiehlt, die Fahrpraxis durch Belege der Fahrerlaubnis möglichst umfangreich und lückenlos nachzuweisen.

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