Verlängerung für Ukrainer – Was Sie und Ihre Arbeitgeber zu beachten haben, erklärt eine Rechtsanwältin aus der Ukraine.

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Geflüchteten aus der Ukraine wird eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt. Solche Aufenthaltserlaubnisse sind größtenteils einheitlich mit Gültigkeit bis zum 04.03.2024 erteilt worden. Für viele Ukrainer stellt sich aktuell die Frage, was sie machen müssen, um auch nach dem 04.03.2024 ihren legalen Status in Deutschland zu sichern.

Aufgrund des Inkrafttretens der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung gelten die Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG, die am 01. Februar 2024 gültig sind, einschließlich Ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 04. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fort.

Die Verlängerung gilt automatisch. Daraus folgt, dass die Betroffenen keinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellen müssen und auch keinen Termin bei den Ausländerbehörden zur Verlängerung wahrnehmen müssen. Geplant sind laut Begründung der Verordnung stattdessen "verwaltungsinterne Maßnahmen", mit denen sichergestellt werden soll, "dass trotz scheinbar abgelaufener Aufenthaltserlaubnisse aufgrund eines veralteten Ablaufdatums auf dem jeweiligen Aufenthaltstitel insbesondere die Möglichkeit zum Bezug von Sozialleistungen sowie die Reisemöglichkeiten der Titelinhaber […] erhalten bleiben" (BR-Drs.537/23, S. 3).

Solange keine konkreten Maßnahmen ergingen, ist es sowohl für die betroffenen selbst als auch für ihre Arbeitgeber ratsam, zu prüfen, ob der jeweilige Aufenthaltstitel § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz am Stichtag 01.02.2024 noch gültig ist. Dabei sind die Möglichkeiten der Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 51 AufenthG zu berücksichtigen, z.B. längere Ausreise aus Deutschland für einen vorübergehenden Aufenthalt für mehr als 6 Monate oder Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehendem Grund. Diese Möglichkeiten der Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 51 AufenthG bleiben nach der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung auch für die angeordnete Fortgeltung selbst wirksam. Das Aufenthaltsrecht des ukrainischen Staatsagehörigen kann also auch ohne Karte weiterhin nach § 51 AufenthG erlöschen.

Die Fortgeltung endet nach der Verordnung mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall oder wenn die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wird. Die individuelle Beantragung der Verlängerung des Aufenthaltstitels und der Ausstellung einer neuen Karte ist somit auch explizit möglich und vorgesehen. Diese individuelle Beantragung der Verlängerung und Ausstellung einer neuen Karte würden wir zur Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und insbesondere bei Auslandsreisen den betroffenen ukrainischen Staatsangehörigen empfehlen.

Diejenigen, die einen individuellen Antrag auf Verlängerung stellen, kann z.B. zu Reisezwecken eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG erteilt werden. Darauf besteht dann ein Anspruch des Betroffenen.

Besonders wichtig ist jedoch der Blick in die Zukunft. Denn der vorübergehende Schutz nach § 24 AufenthG gilt grundsätzlich für maximal drei Jahre und kann nach aktueller Rechtslage nach dem 04.03.2025 nicht mehr verlängert werden.

Wenn Sie darüber hinaus langfristig in Deutschland bleiben möchten, empfehlen wir Ihnen so früh wie möglich sich nach weiteren Möglichkeiten zu erkundigen. In Betracht kommen solche Aufenthaltszwecke wie Ausbildung, Beschäftigung als Fachkraft oder sonstige Erwerbstätigkeit u.a. als Selbständiger, z.B. bei Gründung einer eigenen Firma oder Familiennachzug.

Es ist daher ratsam, sich zur Prüfung der konkreten Sach- und Rechtslage in Ihrem individuellen Fall sowie zur Vorbereitung und Einreichung der Anträge bei der Ausländerbehörde so früh wie möglich an einen kompetenten Fachanwalt zu wenden. Bei der Fachanwaltskanzlei MSH migration professionals werden Sie von unseren Rechtsanwälten in Deutsch, Englisch, Ukrainisch oder Russisch individuell beraten. Wunschgemäß stellen wir für Sie die erforderlichen Anträge und unterstützen Sie bei den Gesprächen mit der Ausländerbehörde. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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