Versagung der Restschuldbefreiung wegen Bankrottdelikt beim Einzelkaufmann
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Eine Insolvenz bedeutet für eine natürliche Person die vollständige Verwertung ihrer Vermögensgegenstände, um die aufgelaufenen Schulden zu tilgen. Die Restschuldbefreiung ermöglicht danach einen wirtschaftlichen Neubeginn.
Die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach § 286 Abs. 1 InsO besteht nur für natürliche Personen, die selbst Insolvenzschuldner sind. Voraussetzung für die Restschuldbefreiung ist, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und nicht mangels Masse eingestellt worden ist. Es empfiehlt sich für den Schuldner also im Zweifelsfall die Verfahrenskosten selbst aufzubringen (innerhalb der Familie), damit das Verfahren eröffnet wird. Der Schuldner muss die Restschuldbefreiung ausdrücklich beantragen. Die Erteilung ermöglicht dem Insolvenzschuldner grundsätzlich nach einer Wohlverhaltensperiode von drei Jahren wirtschaftlich neu anfangen zu können.
Die Restschuldbefreiung wird jedoch u.a. dann versagt, wenn der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs ( sog. Bankrottdelikt) rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist.
- Einzelkaufleute können sich wegen Bankrott strafbar machen. Nach § 283 StGB umfassen Bankrotthandlungen unter anderem das Beiseiteschaffen, Verheimlichen und Beschädigen von Vermögensbestandteilen sowie unterlassene und mangelhafte Buchführung. Diese Handlungen sind strafbar, wenn die objektiven Strafbarkeitsbedingungen nach § 283 Abs. 6 StGB erfüllt sind, z.B. wenn die Zahlungen eingestellt wurden oder das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde. Einzelunternehmer sind zwar nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, da sie mit ihrem persönlichen Vermögen haften, dennoch besteht die Gefahr strafrechtlicher Konsequenzen. Der Straftatbestand des Bankrotts soll Gläubiger davor schützen, dass durch unzureichende Buchführung der Zugriff auf das Schuldnervermögen erschwert wird.
- Die Strafbarkeit wegen unterlassener Buchführung ist im § 283 StGB geregelt. Dieser Straftatbestand zielt darauf ab, Gläubiger davor zu schützen, dass der Schuldner durch unzureichende oder fehlende Buchführung den Zugriff auf das Vermögen vereitelt. Eine unterlassene Buchführung liegt vor, wenn gesetzlich verpflichtende Handelsbücher überhaupt nicht geführt werden oder wenn die Buchführung so mangelhaft ist, dass der Überblick über den Vermögensstand erschwert wird (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Dabei ist zu beachten, dass eine unterlassene Buchführung nur dann strafbar ist, wenn keine Aufzeichnungen über einen längeren Zeitraum erfolgen, der nicht als vorübergehende Unterbrechung angesehen werden kann. Geringfügige Buchungsrückstände reichen nicht aus. Zudem müssen objektive Strafbarkeitsbedingungen erfüllt sein, wie die Einstellung der Zahlungen oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.
- Die Strafbarkeit wegen unterbliebener Bilanzaufstellung ist im § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB geregelt. Dieser Tatbestand betrifft die Situation während einer Unternehmenskrise, wenn eine Bilanz nicht oder nicht rechtzeitig aufgestellt wird, was die Übersicht über den Vermögensstand erschwert. Der Täterkreis beschränkt sich auf bilanzierungspflichtige Personen, also in der Regel Kaufleute oder Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter verantwortlich sind.
- Außerhalb einer Krise greift § 283b Abs. 1 Nr. 3 StGB, der ebenfalls die unterlassene oder mangelhafte Bilanzaufstellung unter Strafe stellt. Auch hier muss eine objektive Strafbarkeitsbedingung eintreten, wie die Zahlungseinstellung oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
- In beiden Fällen wird die strafbare Handlung dadurch definiert, dass ein sachverständiger Dritter nicht mehr oder nur mit übermäßigen Bemühungen in der Lage ist, einen Überblick über die Vermögenslage zu gewinnen. Wichtig ist, dass die Strafbarkeit nur eintritt, wenn die Pflicht zur Bilanzaufstellung besteht und der Täter die Krise nicht durch eigene Maßnahmen überwunden hat.
- Gläubigerbegünstigung ist ein Straftatbestand nach § 283c StGB. Dieser Tatbestand liegt vor, wenn jemand in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und dadurch absichtlich oder wissentlich diesen Gläubiger vor den übrigen Gläubigern begünstigt. Dies bedeutet, dass ein Schuldner, der seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann, einem bestimmten Gläubiger einen Vorteil verschafft, der ihm nach der Reihenfolge der Insolvenzverteilung nicht zusteht. Beispielsweise wenn ein Unternehmer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Vermögen an einzelne Gläubiger überträgt, die diese nicht beanspruchen konnten. Es ist dem Geschäftsführer nur erlaubt, fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Einzelkaufleute haben keine Insolvenzantragspflicht, da sie mit ihrem privaten Vermögen haften. Daher können sie sich keiner Insolvenzverschleppung strafbar machen. Dennoch sollte im Hinblick auf die sogenannten Bankrottdelikte - sowie auf weitere Insolvenzdelikte wie beispielsweise Eingehungsbetrug- nicht leichtfertig weiter gewirtschaftet werden. Auch sollte im Zweifel anwaltliche Beratung bei der Antragstellung eingeholt werden.
Die Staatsanwaltschaft wirft Ihnen ein Bankrottdelikt vor? Im Hinblick au die einschneidenden Folgen sollten Sie dies durch einen Anwalt prüfen lassen. Oft ist der Vorwurf nicht haltbar, die Erstellung der Buchhaltung war beispielsweise unmöglich oder das Unterlassen hat ein Insolvenzrisiko nicht erhöht.
Sie haben Fragen? Schreiben Sie mir eine Email (roggendorff@lfr-law.de) oder rufen Sie mich unter 08929196060 an.
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