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Versanddauer: Ungenaue Angabe zulässig?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wer im Internet Waren verkauft, darf in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen keine unklaren Angaben zur Versanddauer machen. Immer mehr Menschen nutzen die Möglichkeit, bequem über das Internet einzukaufen - schließlich muss man sich dann nicht die Füße in der Stadt wundlaufen, ewig an der Kasse stehen oder mit unfreundlichen bzw. unmotivierten Verkäufern herumdiskutieren. Dagegen besteht aber auch die Gefahr, dass die Ware nicht funktioniert oder beschädigt bzw. gar nicht ankommt. Im letzten Fall muss der Händler etwa in Verzug gesetzt werden, was aber nur möglich ist, wenn der Käufer weiß, wann die Ware bei ihm hätte eintreffen müssen.

Voraussichtliche Versanddauer: ein bis drei Tage

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Internet-Handelsplattform wurde der Erwerber darauf hingewiesen, dass die „voraussichtliche Versanddauer ein bis drei Tage" beträgt. Ein Mitbewerber monierte, dass der Kunde das Ende dieser Frist aufgrund der vagen Formulierung nicht selbst bestimmen könne. Das Fristende müsse er aber kennen, um seine Rechte gegen den Verkäufer - z. B. Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung nach § 323 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) - ordnungsgemäß ausüben zu können. Der Streit endete vor Gericht.

Klausel ist unwirksam

Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hielt die Klausel in den AGB für unwirksam nach § 308 Nr. 1 BGB. Mit einer Formulierung wie „voraussichtlich" - oder auch „in der Regel" bzw. „annähernd" - behält sich der Onlinehändler eine unbestimmte Versanddauer vor, sodass der Käufer nicht weiß, wann er mit dem Paket rechnen kann. Es könnte wahrscheinlich nach ein bis drei Tagen ankommen, aber auch erst nach Wochen; eine zeitliche Eingrenzung wurde vorliegend nicht vorgenommen. Ein Rücktritt wegen nicht erbrachter Leistung beispielsweise wäre dann aber gar nicht mehr möglich. Schließlich wäre die Ware aufgrund der Klausel noch gar nicht fällig, der Käufer müsste also weiter auf den bestellten Gegenstand warten.

Hätte die Internet-Handelsplattform jedoch eine Formulierung wie „Lieferfrist ca. drei Tage" verwendet, wäre die Klausel zulässig gewesen. Immerhin wird dadurch klar, dass die Ware nach etwa drei Tagen - mit einer Abweichung von nicht mehr als ein bis zwei Tagen - ankommt. Der Zeitraum ist bei dieser Klausel somit eingrenzbar.

(OLG Bremen, Urteil v. 05.10.2012, Az.: 2 U 49/12)

(VOI)

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