Verschiedene Formen von SCHUFA-Einträgen und deren jeweilige Löschungsansprüche

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In vielen Fällen besteht ein Löschungsanspruch von Negativeinträgen bei der SCHUFA Holding AG.

Ein Löschungsanspruch besteht regelmäßig bei:

  • falschen Einträgen
  • fehlerhaften Einträgen
  • streitigen Forderungen

Was sind falsche Einträge?

Ein falscher Eintrag besteht etwa, wenn eine Personenverwechslung vorliegt. Dies kann aufgrund eines selben Namens und eines selben Wohnorts resultieren. Ebenfalls falsch ist ein Eintrag, wenn eingetragene Forderungen nicht existent sind sowie wenn die Geschäftsbeziehung seit einem Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht mehr besteht.

Was sind fehlerhafte Einträge?

Fehlerhafte Einträge sind Einträge, die etwa dem Grunde nach nicht korrekt sind. Es kann sich um Forderungen handeln, die in ihrer Höhe fehlerhaft übermittelt wurden. Fehlerhafte Eintragungen bei der SCHUFA können zur Kündigung von Konten oder Krediten bzw. zum Verwehren von Krediten führen. Bei aufgrund von fehlerhaften Einträgen entstandenen Schäden können regelmäßig Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

Was sind streitige Forderungen?

Streitige Forderungen sind Forderungen, die von Verbrauchern nicht als gegeben anerkannt werden. Solche Forderungen dürfen nicht ohne Weiteres von der SCHUFA in die Datenbestände aufgenommen werden. 

Dies gilt auch, wenn die Forderung schon rechtshängig ist, also im Gerichtsverfahren durchgesetzt werden soll. Es genügt die Tatsache, dass die Forderung von Verbrauchern bestritten wird und Gläubigern dies schriftlich mitgeteilt wurde. Gerade Inkassounternehmen setzen Ihre Schuldner häufig mit der Ankündigung von negativen SCHUFA-Eintragungen unter Druck, was rechtlich oftmals unzulässig ist.

Welche Einträge können auf Anfrage bei der SCHUFA gelöscht werden?

Etwa bei Kreditdaten kann auf entsprechende Anfrage hin eine Löschung der Daten nach vollständiger Tilgung des Kredits beantragt werden. Erfolgt keine explizierte Anfrage, bleiben entsprechende Daten nach vollständiger Tilgung eines Kredits drei Jahre lang in den Datenbeständen der SCHUFA. Selbiges gilt für Konten bei Unternehmen der Handelsbranche. Hier kann eine Löschung von Konten ebenfalls auf Antrag umgehend nach Beendigung der Geschäftsbeziehung erfolgen.

Sofern Eintragungen in Schuldnerverzeichnissen bei Amtsgerichten bestehen, können diese auf Antrag ebenfalls nach Beendigung des Schuldverhältnisses aus den Datenbeständen der SCHUFA gelöscht werden. Hierfür ist die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des jeweiligen Gerichts einzureichen.

Grundsätzlich sollten sich Verbraucher selbst darum kümmern, dass veraltete Einträge oder Einträge aus nicht existenten Forderungen bei der SCHUFA gelöscht werden

Die Berichtigung bzw. Löschung der falschen Daten kann ebenfalls beim jeweiligen Vertragspartner der SCHUFA begehrt werden, weil die Vertragspartner bei eventuellen Schäden bei Verbrauchern aufgrund fehlerhafter Informationen in Haftung genommen werden können.

Bestehen auch Ansprüche auf Löschung von existenten Forderungen und richtigen Einträgen?

Bei Einträgen, die dem Grunde nach richtig sind, kann gegebenenfalls ebenfalls eine entsprechende Löschung bei der SCHUFA erreicht werden. Dies ist in Fällen möglich, in denen vom entsprechenden Vertragspartner der SCHUFA nachweislich zugesichert wurde, dass keine Eintragung bei der SCHUFA vorgenommen wird. Eine Löschung von Einträgen kann ebenfalls beantragt werden, wenn einer Übermittlung von Daten an die Schufa schriftlich widersprochen wurde. 

Ein weiterer Löschungsgrund liegt etwa vor, wenn datenschutzrechtlich das Nichteintragungsinteresse von Verbrauchern das Eintragungsinteresse von Vertragspartnern der SCHUFA überwiegt, was regelmäßig in Härtefällen einschlägig ist. 

Wie lange bleiben negative Einträge bei der SCHUFA bestehen?

Diese sogenannten Negativ-Einträge bleiben drei bzw. fünf Jahre, im Falle eines Insolvenzverfahrens sogar regelmäßig insgesamt neun Jahre in den Datenbeständen der SCHUFA gespeichert. 

Dabei ist es unerheblich, ob bestehende Schulden zwischenzeitlich abbezahlt wurden oder ob inzwischen ein deutlich höheres Einkommen erzielt wird, das es Verbrauchern ermöglicht, ihren Zahlungsverpflichtungen wieder vollumfänglich nachzukommen.

Wie lange Daten durch die SCHUFA gespeichert werden, hängt von der Art der jeweiligen Eintragung ab. So sind etwa negative Eintragungen grundsätzlich nach Ablauf von drei Jahren aus den Datenbeständen der SCHUFA zu löschen. Kreditanfragen dagegen sind nach Ablauf von einem Jahr aus den Datenbeständen zu entfernen.

Kredite bleiben nach vollständiger Tilgung für drei Jahre in den Datenbeständen der SCHUFA gespeichert bis sie gelöscht werden müssen. 

Mahnbescheide, gegen die kein Widerspruch eingelegt wurde, Zwangsvollstreckungen sowie Zahlungsverzug bei Krediten werden nach vollständigem Begleichen der Forderung ebenfalls nach drei Jahren aus den Datenbeständen der SCHUFA gelöscht.

Bei einer Girokonto- oder Kreditkartenkontoauflösung müssen die entsprechenden Einträge umgehend in den Datenbeständen der SCHUFA gelöscht werden. Ebenso sind etwaige Bürgschaften umgehend nach Tilgung der Schuld in den Datenbeständen zu löschen. 

Bei einer Bestellung des Verbrauchers auf Rechnung bleibt eine entsprechende Eintragung in den Datenbeständen der SCHUFA bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung bestehen oder wird nach Ablauf von drei Jahren gelöscht.

Problematisch ist, dass erloschene Geschäftsbeziehungen seitens der Vertragspartner der SCHUFA nicht immer mitgeteilt werden. Das führt dazu, dass etwa nicht mehr existente Girokonten bzw. Kreditkarten oder Kundenkonten bei Versandhäusern weiterhin in der SCHUFA-Auskunft von Verbrauchern auftauchen.

Habe ich auch einen Löschungsanspruch?

Als überregionaler Ansprechpartner stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und sind im Falle der persönlichen Kontaktierung auch vor Ort in Bad Honnef anzutreffen. Wir überprüfen im Rahmen der kostenlosen Erstberatung, ob ein Löschungsanspruch voraussichtlich besteht.

Weitergehend können Sie sich darüber hinaus gerne auf unserem Internetauftritt unter https://löschungsanspruch.de/ informieren. 

Sie sind herzlich eingeladen, jederzeit Kontakt mit uns aufzunehmen, damit wir gemeinsam für Ihre persönlichen und ganz individuellen Rechtsfragen den optimalen Lösungsweg finden können.


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