Versetzung aus dienstlichen Gründen nur bei Wahrung billigen Ermessens

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In einer aktuellen Entscheidung ist das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 10.07.2013 zum Az.: 10 AZR 915/12) auf die Auswahlentscheidung bei Versetzungen eingegangen.

Danach hat ein Arbeitgeber die Grundsätze billigen Ermessens bei der Auswahl der Beschäftigten zu beachten, wenn er eine Versetzung aus dienstlichen Gründen vornimmt.

Im Weiteren ist es als unzulässig zu qualifizieren, wenn ein Arbeitgeber bei der Auswahl nur solche Arbeitsverträge einbezieht, welche (zuvor) befristet waren.

Hierbei handelt es sich aus Arbeitnehmersicht insgesamt um eine begrüßenswerte Entscheidung. Aber auch für Arbeitgeber bringt diese Entscheidung mehr Klarheit, so dass eine entsprechende Orientierung bei Versetzungen künftig erfolgen kann und muss.

Grundsätzlich wird an der Berechtigung des Arbeitgebers, Arbeitnehmer zu versetzen - dies auf Grundlage von geltenden Tarifverträgen/Arbeitsverträgen - nicht gerüttelt. Allerdings muss hierfür ein dienstlicher Grund bestehen und ein billiges Ermessen dergestalt gewahrt bleiben, dass sowohl die Interessen des Arbeitgebers als auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt werden.


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