Versicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern in der gesetzlichen Sozialversicherung

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Bundessozialgericht hat am 19.09.2019 eine weitere Entscheidung (B 12 R 25/18 R) zur Versicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern in einem Familienunternehmen getroffen.

Ein Fremdgeschäftsführer, der nicht zugleich Gesellschafter ist, gilt generell als nichtselbstständig beschäftigt. Problematisch sind die Konstellationen, in denen der angestellte Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der Firma ist und er nicht mindestens 50 % der Gesellschaftsanteile hält. Nach nun verfestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des daraus resultierenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal, um zu bewerten, ob eine selbstständige Tätigkeit des geschäftsführenden Gesellschafters und damit Versicherungsfreiheit oder aber eine nichtselbstständige Beschäftigung und damit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung anzunehmen ist.

Anhaltspunkte für das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Es muss ferner ein Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber bestehen. Das Bundessozialgericht nimmt dies bei geschäftsführenden Gesellschaftern u. a. dann an, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag nicht die Rechtsmacht ergibt, „nicht genehme Weisungen“ zu verhindern.

Eine solche Position hat in der Regel aber nur ein Gesellschafter, der mehr als 50 Prozent der Gesellschaftsanteile hält. Daran ändert auch eine familiäre Verbundenheit zwischen den Gesellschaftern nichts. Zwar ist in harmonischen Zeiten davon auszugehen, dass die miteinander verwandten Gesellschafter keine Entscheidungen gegen den Willen des anderen treffen. Bei einem Zerwürfnis aber könnte sich der Mehrheitsgesellschafter gegen den Minderheitsgesellschafter rechtlich behaupten.

Aus diesem Grund ist die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags besonders wichtig. Denn es gibt Gestaltungsmöglichkeiten, die einem Gesellschafter, der weniger als 50 Prozent der Kanzleianteile hält, eine Rechtsmacht einzuräumen, die auf eine selbstständige Tätigkeit schließen lassen. Auch ein Minderheitsgesellschafter kann damit versicherungsfrei werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Anne-Christine Paul

Beiträge zum Thema