Vertragsstrafe Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V.: Forderung 10.000,00 €

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Aktuell liegt uns eine Vertragsstrafenanforderung des Verbands bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. vor. Die an unsere Mandantschaft gerichteten Schreiben datieren vom 16.04.2021 sowie vom 12.05.2021. Unsere jetzige Mandantschaft, die zuvor nicht durch uns vertreten wurde, hatte im Jahre 2019 eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung nach Erhalt einer Abmahnung des Verbands bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. gegenüber dem selbigen abgegeben. Hierin hatte sich unsere Partei dazu verpflichtet, es künftig im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, in Verkaufsanzeigen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu werben, ohne auf den gewerblichen Charakter des Angebots eindeutig hinzuweisen sowie im Internet derartige Verkaufsanzeigen zu schalten, ohne ein ggf. vorhandenen ausschließlich für Händler reservierten Verkaufsbereich zu verwenden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung versprach unsere Partei hierbei ausweislich der Abmahnung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 €.

Mit erstem Schreiben vom 16.04.2021 wurde unsere Partei sodann darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Verdacht bestehe, dass Verstöße gegen die abgegebene Unterlassungserklärung vorliegen. Sie wurde aufgefordert hierzu Stellung zu nehmen. Nachdem dies erfolgt war, setzte der Verband sodann eine Gesamtvertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € gegenüber unserer Mandantschaft fest.

Gegenstand sollen hierbei der erneute Verkauf von zwei Fahrzeugen innerhalb eines zu kurzen Zeitraums sein.

Zunächst zeigt der Vorgang, dass der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. den Wettbewerb tatsächlich ganz genau beobachtet und auch insbesondere nach Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen deren Einhaltung fordert. Das Problem, welches sich in diesen Konstellationen häufig stellt, ist der Umstand, dass man sehr schnell in eine Vertragsstrafe gelangen kann.

Jedoch gibt es im Falle der Geltendmachung einer Vertragsstrafe im Regelfall mehrere Ansatzpunkte, die einer Überprüfung unterzogen werden müssen. Einerseits ist zunächst im Regelfall aus formellen Aspekten zunächst festzustellen, ob ein wirksamer Unterlassungsvertrag zustande gekommen ist. Sodann sollte im weiteren Verlauf festgestellt werden, inwieweit ein Verstoß gegen den Tatbestand der Unterlassungserklärung überhaupt vorliegt und inwieweit darüber hinaus die geltend gemachte Vertragsstrafe der Höhe nach berechtigt erscheint.

Insofern gestaltet sich in diesen Fällen die Rechtslage für den Abgemahnten besser, wenn dieser eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch abgegeben hat, und keine feste Vertragsstrafe mit dem Verband vereinbart wurde.

Wir haben bereits in zahlreichen Vertragsstrafenfällen verteidigt und vertreten. Dies gilt sowohl für die außergerichtliche als auch für die gerichtliche Tätigkeit. Entscheidend ist, dass Sie zunächst die Ruhe bewahren und auch die Fristen einhalten. Nehmen keinerlei Kontakt zu dem Anspruchsteller auf und wenden Sie sich am besten umgehend an eine Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz.

Wenn Sie eine solche Aufforderung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Expertise in diesem Bereich zur Verfügung. Die Ersteinschätzung ist bei uns verbindlich und kostenlos. Lassen Sie uns gerne Ihr Schreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zukommen oder rufen Sie uns unmittelbar ebenfalls an. Wir melden uns im Regelfall am gleichen Tage zurück. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und sind uns sicher, dass wir Ihnen in dieser Situation kompetent und zielorientiert weiterhelfen können.

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