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Vertragsstrafe wegen bloßer Bildspeicherung?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wer eine Abmahnung wegen der unberechtigten Veröffentlichung eines Bildes im Internet erhalten hat, muss das Bild daraufhin nicht nur von der Seite, sondern auch von den Servern entfernen.

Ein einfacher Text ohne Bild ist für viele Internetnutzer langweilig. Um den Leser am schnellen Wegklicken zu hindern, werden mittlerweile die meisten Artikel mit Bildern untermalt. Bei deren Verwendung ist aber Vorsicht geboten: So muss man sich zuvor die Nutzungsrechte am Bild besorgen und den Urheber nennen. Anderenfalls riskiert man eine Abmahnung; außerdem muss man eine Unterlassungserklärung abgeben, in der man sich dazu verpflichtet, im Wiederholungsfall eine sog. Vertragsstrafe zu zahlen.

Bild wurde nicht vom Server entfernt

Der Betreiber mehrerer Internetportale verwendete auf einer Website ein Bild, für das er aber keine Nutzungsrechte hatte. Der Urheber des Bildes mahnte ihn daher wegen der Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung ab. Der Portalbetreiber verpflichtete sich daraufhin im Rahmen einer Unterlassungserklärung, das Bild zu löschen und für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Der Webseitenbetreiber nutzte eine Software, um das Bild von der Seite und von den Servern zu löschen. Auf drei Servern blieb das Bild aber dennoch gespeichert. Sofern man die URL kannte oder es über eine Internet-Suchmaschine aufspürte, war das Bild somit auch weiterhin im Internet zu finden. Daraufhin verlangte der Urheber die Zahlung der Vertragsstrafe, was vom Portalbetreiber aber abgelehnt wurde. Der Streit endete vor Gericht.

Portalbetreiber muss Vertragsstrafe zahlen

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe verpflichtete den Webseitenbetreiber zur Zahlung. Die Abmahnung des Urhebers bezweckte nicht nur das Unterlassen der Bildnutzung selbst; es sollte vielmehr verhindert werden, dass das Bild weiterhin ohne Einverständnis des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht wird.

Das Bild konnte trotz der Löschung von der Seite noch aufgerufen werden, sofern die URL bekannt war oder eine Suchmaschine - z. B. Google - eingesetzt wurde. Schließlich war es immer noch auf drei Servern gespeichert. Es wurde also weiterhin öffentlich zugänglich gemacht. Weil der Portalbetreiber wusste, dass er die Rechte des Urhebers verletzt, traf ihn auch ein besonderes Maß an Sorgfalt. Er hätte daher jeden Server händisch überprüfen müssen, ob das Bild mit der Software vollständig gelöscht worden ist.

(OLG Karlsruhe, Urteil v. 12.09.2012, Az.: 6 U 58/11)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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