Verwaltungsgericht Düsseldorf: Bald Fahrverbote für Dieselfahrzeuge?

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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat der Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen Überschreitung der Luftqualitätswerte in der Landeshauptstadt Düsseldorf stattgegeben (Urt. v. 13.09.2016, AZ.: 3 K 7695/15).

Die Bezirksregierung muss den Luftreinhalteplan Düsseldorf von 2013 nachbessern. Am 17. November 2015 hatte die DUH beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen eingereicht. Grund sei die noch immer hohe Belastung der Luft in Düsseldorf mit dem Schadstoff Stickstoffdioxid (NO2). Der seit 2010 geltende Grenzwert von 40 µg/m3 NO2 im Jahresdurchschnitt werde in der Landeshauptstadt seitdem an verkehrsnahen Messstationen erheblich überschritten. Ziel der Klage sei, dass die Bezirksregierung schnellstmöglich dafür Sorge trage, dass sich die gesundheitsschädliche Luftbelastung in Düsseldorf verringert und die EU-weit geltenden Grenzwerte für NO2 im Stadtgebiet eingehalten werden.

Das Gericht verlautbarte dazu in einer Presseerklärung:

„Die Bezirksregierung Düsseldorf muss den seit Anfang 2013 geltenden Luftreinhalteplan Düsseldorf so ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwertes für das gesundheitsschädliche Stickstoffdioxid in Düsseldorf enthält.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende im Wesentlichen aus:

Bereits seit 2010 gelte für Stickstoffdioxid der über ein Jahr gemittelte Grenzwert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. Dieser Wert werde in Düsseldorf insbesondere an dem Messpunkt Corneliusstraße seit Jahren überschritten. Trotz zahlreicher Maßnahmen in den Luftreinhalteplänen 2008 und 2013 wie beispielsweise der „Grünen Umweltzone“ habe er 2015 immer noch bei 59 Mikrogramm pro Kubikmeter gelegen.

Die staatliche Pflicht zum Schutz der Gesundheit fordere jedoch eine schnellstmögliche Einhaltung des Grenzwertes. Dem werde der aktuelle Luftreinhalteplan angesichts des großen Verursachungsanteils von Dieselfahrzeugen nicht mehr gerecht: Er müsse daher binnen eines Jahres fortgeschrieben werden. In diesem Rahmen müssten insbesondere auch Fahrverbote für Dieselfahrzeuge ernstlich geprüft und abgewogen werden. Der Einführung der „Blauen Plakette“ auf Bundesebene bedürfe es hierfür nicht zwingend. Vielmehr enthalte das geltende Immissionsschutz- und Straßenverkehrsrecht bereits heute schon entsprechende Grundlagen.

Die Kammer hat gegen das Urteil sowohl die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster als auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.“

Dieses Urteil wirft insbesondere Schatten auf den VW-Abgasskandal. Mittlerweile haben mehrere Gerichte einen Sachmangel bei abgasmanipulierten Fahrzeugen bejaht, auch wenn der Mangel vom Hersteller behoben werde. Dies sei nämlich für den Käufer nicht zumutbar. So hat es das Landgericht München gesehen und verurteilte den Verkäufer dazu, einen Wagen mit manipulierter Abgassoftware gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen (AZ: 23 O 23033/15). Auch das Landgericht Krefeld hat zugunsten von zwei Autokäufern entschieden (Urteile v. 14. September 2016, AZ: 2 O 72/16 und 83/16).

Grundsätzlich gilt: Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag setzt voraus, dass das erworbene Fahrzeug einen Mangel hat oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Dies ist bei der verbauten Betrugssoftware (Defeat Device) gegeben. Der Gesetzgeber unterscheidet in § 434 BGB verschiedene Arten von Sachmängeln. Die Rechtsfolgen bei Sach- und Rechtsmängeln im Kaufrecht sind in § 437 BGB genannt: Nachbessserung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Für Halter finanzierter Fahrzeuge gilt das Gleiche: Beim Leasingvertrag werden die mietvertraglich geschuldete Wartungs- und Instandsetzungsleistung bzw. Gewährleistungsansprüche auf den Leasingnehmer abgewälzt wird (Mietkauf).

Dies geschieht im Austausch gegen die Abtretung der Kaufrechte seitens des Leasinggebers und die Finanzierungsfunktion beim Leasing. Der Leasingnehmer trägt hierbei die Sach- und Preisgefahr.

Bei der Wertermittlung zum Ende der Leasingzeit dürfte sich der Sachmangel „Abgasmanipulation“ niederschlagen. Sofern Leasing oder auch Finanzierung über Tochtergesellschaften eines Konzerns laufen (Hausbanken) besteht für den Fahrzeughalter kein Unterschied, da es sich i. d. R. um verbundene Geschäfte handelt. Ansonsten muss im Einzelfall geprüft werden.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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