Verwandtschaftliche Beziehungen geben keinen Anspruch auf Grundbucheinsicht nach § 12 GBO - OLG München 34 Wx 46/17
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Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG München) in dem Fall mit dem Aktenzeichen 34 Wx 46/17 betrifft die Frage, ob verwandtschaftliche Beziehungen einen Rechtsanspruch auf Einsicht in das Grundbuch gemäß § 12 des Grundbuchordnung (GBO) begründen.
Ein Neffe einer früheren Miteigentümerin von Grundbesitz hatte beim Nachlassgericht und Grundbuchamt Auskunft über den Ablauf und die Übergabe der Grundstücke beantragt. Er argumentierte, dass er als direkter Familienangehöriger ein berechtigtes Interesse an den gestellten Fragen habe.
Das Grundbuchamt wies den Antrag jedoch mehrfach zurück, da verwandtschaftliche Beziehungen allein keinen Rechtsanspruch auf Grundbucheinsicht gemäß § 12 GBO begründen.
Das OLG München bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde des Neffen zurück.
Es stellte fest, dass ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch nur gegeben ist, wenn sachliche Gründe vorliegen, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausschließen.
Das rein persönliche Interesse des Neffen an familiären Angelegenheiten reichte nicht aus, um einen Rechtsanspruch auf Einsicht zu begründen.
Das Gericht betonte, dass die Beurteilung eines Einsichtsrechts nicht dem Antragsteller selbst obliegt, sondern dass dieser die Gründe hierfür dem Grundbuchamt darlegen muss.
Da der Neffe keine konkreten rechtlichen oder wirtschaftlichen Interessen vorbrachte, die eine Einsicht rechtfertigen würden, wurde sein Antrag zurückgewiesen.
Das Gericht stellte außerdem fest, dass in diesem Fall kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 12 GBO und einen Antrag nach Nr. 3.4.3.1 der Bayerischen Grundbuchverfügung (BayGBGA) besteht.
Es sei Sache des Gerichts, zu entscheiden, welches Verfahren das zutreffende ist.
Schließlich entschied das OLG München, dass keine Kostenentscheidung veranlasst sei und dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen.
Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier:
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