Verwendung und Prüfung von USt-IDs

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Für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen wurde in die MwStSystRL (Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) die Voraussetzung aufgenommen, dass der Erwerber dem Lieferer die gültige USt-ID eines anderen Mitgliedstaates mitteilen muss. Dies wird in Deutschland in § 6a Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 UStG umgesetzt, allerdings mit dem kleinen Unterschied, dass die USt-ID laut Gesetzentwurf nicht nur mitgeteilt, sondern „verwendet“ werden muss. Während der Bundesrat gerne für den Begriff des „Verwendens“ eine Legaldefinition im Gesetz gesehen hätte, hält die Bundesregierung eine solche Erläuterung allerdings für entbehrlich. In ihrer Gegenäußerung vom 02.10.2019 verweist sie nur auf Abschnitt 3a.2 Abs. 10 Satz 2 ff. UStAE, wo bereits eine Definition des Begriffs vorhanden sei. Die „Verwendung einer USt-IdNr.“ setze hiernach ein positives Tun des Leistungsempfängers, in der Regel bereits bei Vertragsabschluss, voraus. Dies bedeutet möglicherweise, dass die lockere Sichtweise der EU-Kommission, wonach eine nach Beginn des Transports mitgeteilte USt-ID für die (nachträgliche) Steuerbefreiung ausreichend sei, vom deutschen Gesetzgeber und später von der Finanzverwaltung nicht geteilt wird.

Für die unternehmerische Praxis ist dies natürlich irrelevant. Die Unternehmen sollten ihre Prozesse entsprechend dem derzeitigen Stand der Entwicklungen darauf ausrichten, dass der Abnehmer für die Steuerbefreiung eine nicht vom Abgangsland erteilte USt-ID vor der Lieferung aktiv verwendet. Der Lieferer sollte die USt-ID regelmäßig prüfen, um Gewissheit zu haben, dass der Abnehmer eine gültige USt-ID angegeben hat. Hierzu gehört dann auch die qualifizierte Prüfung der USt-ID, um sicherzustellen, dass der Abnehmer auch seine eigene USt-ID verwendet hat.

Viele Unternehmer werden vor diesem Hintergrund ihre Prozesse für die Prüfung der USt-IDs überdenken und ggf. nachjustieren. Einen elementaren Bestandteil des Prüfungsprozesses wird der Einsatz von entsprechenden Tools bilden. Hierfür empfehlen wir den von KMLZ entwickelten VAT-ID Verifier. Es handelt sich hierbei um eine cloudbasierte Lösung, für die keine eigenen IT-Ressourcen benötigt werden. Die Prüfung erfolgt aktuell über die VIES-Datenbank der EU und über das Bundeszentralamt für Steuern. Die Anbindung weiterer Server ist in Vorbereitung.

Für weitere Fragen, auch zu anderen steuerrechtlichen Problemen, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Junge sehr gern zur Verfügung.


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