Verwendung von türkischen Urkunden in Deutschland

  • 2 Minuten Lesezeit

Um eine ausländische Urkunde in Deutschland bei einem Amt vorlegen zu können, muss die Echtheit oder der Beweiswert dieser Urkunde in einem besonderen Verfahren festgestellt werden. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten.

1. Apostille

Um türkische Urkunden gegenüber deutschen Behörden verwenden zu können, ist eine Apostille für diese Urkunden erforderlich, da zwischen der Türkei und Deutschland seit dem 29.09.1985 das „Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation“ gilt.

Die Apostille ist eine vereinfachte Form der Legalisation von öffentlichen Urkunden für den internationalen Rechtsverkehr und hat das „Haager-Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation“ vom 05.10.1961 zur Grundlage. Sie ist damit nur in Ländern möglich, die diesem Übereinkommen beigetreten sind.

Die Anwendbarkeit erstreckt sich auf alle öffentlichen Urkunden, mit Ausnahme von Urkunden, die von Konsularbeamten errichtet wurden, jedoch einschließlich öffentlicher Urkunden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder das Zollverfahren beziehen. Als öffentliche Urkunden im Sinne des Abkommens gelten Urkunden der Gerichte oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege, Urkunden der Verwaltungsbehörden und notarielle Urkunden.

Mit der Apostille wird die Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels des Unterzeichners sowie dessen Befugnis zur Ausstellung der Urkunde bestätigt. Hierzu muss die Urkunde im Original bei einer türkischen Behörde, die für die Erteilung der Apostille zuständig ist, vorgelegt werden. Jeder Vertragsstaat bestimmt, welche Behörden in seinem Staat die Apostille erteilen. Außerdem werden für die Apostille Gebühren nach dem jeweiligen Landesrecht erhoben.

Bei der Beschaffung von Apostillen können die Botschaft und andere deutsche Auslandsvertretungen in der Türkei nicht behilflich sein. Als bevollmächtigter Vertreter können wir jedoch in Ihrem Namen diese Aufgabe übernehmen und eine Apostille für ihre Urkunde einholen.

2. Legalisation

Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Durch die Legalisation soll erreicht werden, dass eine ausländische öffentliche Urkunde einer inländischen öffentlichen Urkunde hinsichtlich ihres Beweiswertes gleichgestellt wird.

Für Länder, die dem „Haager-Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation“ vom 05.10.1961 nicht beigetreten sind, ist eine Legalisation erforderlich. Zunächst ist bei diesem Verfahren eine Beglaubigung der Urkunde von einer im fraglichen Land zuständigen Behörde erforderlich. Die endgültige Legalisation erfolgt dann durch das zuständige Konsulat oder durch eine andere Auslandsvertretung des Landes, in dem die Verwendung vorgesehen ist.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Avukat Melis Ersöz Koca LL.M.

Beiträge zum Thema