Verwendung von Vertragsmustern beim privaten Autoverkauf zulässig
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[image]Beim Gebrauchtwagenkauf unter Privatleuten ist die Verwendung von vorgefertigten Vertragsformularen durchaus zulässig. Die - oftmals von Versicherungen - vorgefertigten Musterverträge gelten in diesem Fall nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), weshalb auch die für AGB geltenden Klauselverbote aus §§ 308, 309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keine Anwendung finden.
Einigen sich die Vertragsparteien - so wie im zugrunde liegenden Fall - über die Verwendung des Vertragsformulars, ist dieses nicht als AGB zu klassifizieren, denn es handelt sich dann nicht um die für AGB typische einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit. Im vorliegenden Fall hätte nämlich jeder Vertragspartner die Möglichkeit gehabt, ein eigenes Vertragsformular bereitzustellen oder zu entwerfen.
Da es sich bei dem Vertragsmuster im zugrunde liegenden Fall also nicht um AGB handelt, ist die Vertragsklausel zum Ausschluss der Gewährleistung bei Mängeln, die nicht arglistig verschwiegen werden, wirksam. Die Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB greifen nicht, weshalb der Kläger auch keinen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises um 1.000 Euro wegen eines Unfallschadens, der vor Übergabe des Fahrzeugs bestanden haben soll, durchsetzen konnte.
Vorliegend war dem Verkäufer auch kein arglistiges Verschweigen des vom Kläger behaupteten Unfallschadens nachzuweisen, denn er konnte überzeugend darlegen, dass er selbst bei Vertragsschluss keine Kenntnis von diesem Mangel hatte. Die vertragliche Klausel über den Gewährleistungsausschluss ist also auch nicht auf Grundlage des § 444 BGB unwirksam.
(BGH, Urteil v. 17.02.2010, Az.: VIII ZR 67/09)
(HEI)
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