Verwertung von Daten nach § 100g StPO in Verbindung mit § 113a TKG verfassungswidrig
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Das Bundesverfassungsgericht, 1. Senat, hat entschieden, dass § 100g StPO verfassungswidrig ist, soweit diese Vorschrift die Verwertung von Daten nach § 113a TKG zulässt (BVerfG, Urteil 2. März 2010- 1 BvR 256/08, 263/08, 586/08).
Das Bundesverfassungsgericht sieht darin einen Verstoß gegen Artikel 10 GG. Artikel 10 GG schützt das Post- und Fernmeldegeheimnis. Die genannte Regelung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Im Ergebnis sind daher alle nach der Vorschrift des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Daten zu löschen.
Eine Verwertung von Daten gemäß § 100g StPO ist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht möglich.
In laufenden Strafverfahren muss der Verwertung der Daten daher spätestens in der Hauptverhandlung widersprochen werden.
Hier gehts zur Entscheidung:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr0
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