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Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Trennt sich ein Ehepaar, ist es mit den Streitigkeiten noch lange nicht vorbei. Da man auf den Trennungsunterhalt nicht verzichten kann, stellt sich immer die Frage nach der Höhe des Anspruchs. Hierzu müssen beide Ehegatten angeben, ob und wie viel Geld sie verdienen. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat nun entschieden, dass ein Ehegatte seinen Anspruch verlieren kann, wenn er auf Nachfrage wahrheitswidrige Angaben zu seinem Einkommen macht.

Im zugrunde liegenden Fall trennte sich ein Ehepaar nach mehr als 30 Jahren Ehe. Der Ehegatte hatte sich verpflichtet, seiner Noch-Ehefrau 550 Euro monatlich zu zahlen. Aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Arbeitsunfähigkeit verlangte sie mehr Trennungsunterhalt. Der Ehemann wies einen Anspruch jedoch zurück, da seine Frau zusätzliche Zahlungen von ihrem Arbeitgeber erhielte. Obwohl sie dies zunächst bestritt, räumte sie später Zahlungen ein, die ihr krankheitsbedingt nicht aufgefallen seien.

Das OLG wertete das Verhalten der Frau als versuchten Prozessbetrug, da sie trotz ihrer Krankheit in der Lage gewesen sei, einfache gedankliche Zusammenhänge zu verstehen. Sie habe über die Höhe ihres Einkommens getäuscht, um mehr Unterhalt zu bekommen. Daher müsse ihr Anspruch zumindest gekürzt werden, da sie trotz Nachfrage falsche Angaben gemacht habe. Auch wenn sie von ihrem Mann getrennt lebe, treffe sie immer noch die Pflicht zur Loyalität und Vermeidung einer Beeinträchtigung des Vermögens ihres Mannes.

(OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.07.2010, Az.: II-8 UF 14/10)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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