Verwirkung im Elternunterhalt – heute schon Beweise sichern!

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Seit der Entscheidung des BGH im Jahr 2014 (Beschluss vom 12.02.2014), die auf großes mediales Interesse gestoßen war, glauben Viele, der Einwand der Verwirkung gegen Elternunterhaltsansprüche sei nicht mehr möglich. Doch das ist falsch!

Richtig ist, dass es auf Details ankommt; insbesondere muss man nachweisen können, auf welche genauen Umstände der Verwirkungseinwand gestützt wird. Nichts erscheint belastender, als wenn ein Kind einem Elternteil, von dem es misshandelt oder vernachlässigt wurde und oftmals bleibende Schäden davongetragen hat, dann seinerseits (Eltern-)Unterhalt bezahlen muss.

Beispielsweise können der Kontaktabbruch des Elternteils schon im Kleinkindesalter die dauerhafte Verletzung der Unterhaltspflicht oder Misshandlungen zum Nachteil des Kindes eingewandt werden. Diese „Vorwürfe“ gilt es dann aber auch zu belegen und zu beweisen – das ist oftmals die große Schwierigkeit. Nichts erscheint belastender, als wenn ein Kind einem Elternteil, von dem es misshandelt oder vernachlässigt wurde und oftmals bleibende Schäden davongetragen hat, dann seinerseits (Eltern-)Unterhalt bezahlen muss.

Auch wenn es heute fernliegend erscheint, gilt doch folgender Tipp:

Gerade wer heute oder in der jüngeren Vergangenheit noch selbst Unterhaltsansprüche gegen einen Elternteil hat(te), die aber ganz oder teilweise nicht durchgesetzt werden konnten, wer misshandelt wurde, wer keinen Kontakt zu einem oder beiden Elternteilen hat: All dies gilt es jetzt zu dokumentieren und die Beweise zu sichern. 

Denken Sie beispielsweise daran, dass die Personen, die dies heute bezeugen können, in 10 oder 15 Jahren, wenn die Elternunterhaltsverpflichtung auf das betroffene Kind zukommt, ihrerseits bereits verstorben sein können! Oft werden Urkunden, Urteile oder Beschlüsse „weggeworfen“, weil ja sowieso nichts zu holen ist bzw. war – doch genau diese Unterlagen können später den erforderlichen Nachweis bringen, ebenso wie z. B. die Korrespondenz mit dem Jugendamt, dem Anwalt usw.

Also bewahren Sie diese Dinge für den Fall der Fälle auf, um sich nötigenfalls gegen die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt ganz oder teilweise erwehren zu können! Halten Sie ihre Erinnerungen fest, lassen Sie sich die genauen Umstände von möglichen Zeugen schriftlich bestätigen. Das kann einmal „echtes Geld wert sein!“


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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