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VG Ansbach urteilt erneut zu Lasten eines Fußballfans und schränkt effektiven Rechtsschutz ein

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Mit einem Beschluss vom 22.Oktober 2012, Aktenzeichen: AN 5 K 12.01569, hat das Verwaltungsgericht Ansbach erneut den Antrag auf Prozesskostenhilfe eines Fußballfans abgelehnt, der sich gegen Betretungsverbote wehren wollte.

Dem Kläger, ein Anhänger der SpVgg Greuther Fürth mit bundesweitem Stadionverbot, wurde es untersagt sich an Spieltagen der 1. und 2.Mannschaft von Fürth bestimmte Stadtteile von Fürth zu betreten. Das Verbot gilt jeweils 2 Stunden vor bis 1 Stunde nach dem Spiel. Gegen dieses Verbot erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage und beantragte zugleich Prozesskostenhilfe.

Dieser Antrag wurde nun durch das Verwaltungsgericht Ansbach mit der Begründung abgelehnt, dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen würden.

Begründet wurde die Entscheidung mit relativ viel Unwissen. So steht das Verwaltungsgericht auf dem Standpunkt, dass Stadionverbote nur gegen Fans verhängt werden, die wiederholt als Gewalttäter in Erscheinung getreten sind. Weiterhin habe sich der Kläger ja auch nicht gegen das Stadionverbot gewehrt. Hier stellt sich die Frage, welche effektiven Rechtschutzmöglichkeiten ein von einem Stadionverbot betroffener Fan denn bitte schön haben soll.

Traurig ist, dass durch so eine Entscheidung, die von Unwissenheit und mangelnder Praxiskenntnis zeugt, finanziell schwachen Klägern die Möglichkeit genommen wird, sich gegen solche Behördenmaßnahmen effektiv zu wehren.


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