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VG Baden-Württemberg: MPU-Anordnung nach strafgerichtlichem Entzug der Fahrerlaubnis rechtmäßig

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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit einem Urteil vom 07.07.2015, Aktenzeichen: 10 S 116/15, entschieden, dass die durch die Fahrerlaubnisbehörde angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung rechtmäßig ist.

Im vorliegenden Fall wurde der Kläger wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,49 Promille Blutalkoholkonzentration rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Strafgericht entzog ihm zugleich die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist für deren Neuerteilung an. Daraufhin beantragte der Kläger einige Zeit später beim beklagten Landratsamt Ortenaukreis die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Da die Behörde den Antrag nicht beschied, klagte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Freiburg. Anschließend forderte die beklagte Behörde den Kläger auf, ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten (MPU) beizubringen.

Da der Kläger kein Gutachten vorlegte, wies das VG Freiburg die Klage ab.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Berufung zurückgewiesen. Nach Ansicht des Senats sei die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens zu Recht erfolgt. Aufgrund der Nichtbeibringung des Gutachtens könne daher auf das Fehlen der Kraftfahreignung des Klägers geschlossen.

Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gemäß § 69 StGB löse, so die Richter, im Sinne einer Tatbestandswirkung ohne weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer MPU aus. Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss sei nach § 13 Satz 1 Nr. 2d FeV stets ohne weiteres eine MPU anzuordnen. Daher komme es nicht darauf an, dass der ansonsten geltende Schwellenwert von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration nach § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV überschritten worden sei.

In jedem Fall sei hier die Anordnung zur Beibringung einer MPU auch nach der Auffangvorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2a FeV rechtmäßig. Eine Gutachtensanordnung komme nach dieser Norm auch dann in Betracht, wenn der Schwellenwert von 1,6 Promille bei der Trunkenheitsfahrt knapp unterschritten wurde, jedoch wie in diesem Fall deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen wie etwa das Fehlen jeglicher Ausfallerscheinungen vorlägen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat.


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