Videoüberwachung durch den Nachbarn

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Immer mehr Grundstückseigentümer statten Ihre Grundstücke mit Überwachungskameras aus.

Dies entspringt sicherlich einem gewissen Sicherheitsbedürfnis. Selbstverständlich ist es völlig legitim, sein eigenes Grundstück zu schützen.

In dem Moment aber, wo die Kamera nicht mehr alleine das eigene Grundstück filmt, sind Interessen (unbeteiligter)Dritter betroffen, die Berücksichtigung finden müssen.

Aber welche Rechte habe ich als Nachbar, wenn ich von der Kamera gefilmt werde, oder dies zumindest ernsthaft befürchten muss? Und macht es einen Unterschied, ob ich auf meinem eigenen Grundstück gefilmt werde oder auf der Straße beim Vorübergehen?

Grundsätzlich gilt:

Die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung, kann, auch wenn sie in öffentlich zugänglichen Bereichen geschieht, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen bedeuten.

Die Frage, ob ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt, kann dabei nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und nach einer umfangreichen Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung  der verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen der Beteiligten.

Grundsätzlich ist die Überwachung auf das eigene Grundstück zu beschränken.

Öffentliche Verkehrswege und Zuwege zu fremden Grundstücken dürfen nur erfasst werden, wenn die Interessen des Betreibers der Kamera das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegen.

Aus diesem Grunde ist es praktisch immer unzulässig, wenn auch das eigene Grundstück von der Überwachungskamera des Nachbarn erfasst wird. Hier überwiegt regelmäßig  das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, da dieser in seiner Privatsphäre gefilmt wird und hier der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besonders hoch ist.

Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen liegt  stets vor, wenn dieser tatsächlich durch die Überwachung betroffen ist, wenn er also tatsächlich gefilmt wird. Dies ist der Fall, wenn die Kamera tatsächlich auf einen öffentlichen Weg oder ein fremdes Grundstück gerichtet ist und die beschriebene Güterabwägung ergibt, dass die Rechte des Betroffenen überwiegen.

Dann hat der Nachbar einen Anspruch auf Unterlassung der Überwachung, also des Filmens und ggf. auch auf Beseitigung der Kamera.

Aber auch eine alleinige Ausrichtung der Kamera auf das eigene Grundstück des Filmenden kann ggf. einen Unterlassungsanspruch begründen.

Denn ein Unterlassungsanspruch kann auch dann bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv und ernsthaft befürchten müssen. Dann realisiert sich die Persönlichkeitsrechtsverletzung in dem damit für den Betroffenen  einhergehenden sogenannten Überwachungsdruck. Dabei beeinträchtigt  alleine die hypothetische Möglichkeit der Überwachung das Persönlichkeitsrecht nicht. Hinzutreten müssen weitere Umständ, die die Befürchtung einer Überwachung nachvollziehbar und verständlich erscheine lassen. Dies kann z.B. der Fall sein, bei einem eskalierten Nachbarschaftsstreit oder aufgrund objektiv verdacht erregender Umstände. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls. Wenn also der Nachbar ernsthaftt befürchten muss, künftig in den Überwachungsbereich der Kamera mit einbezogen zu werden, rechtfertigt auch diese Angst die Bejahung eines Eingriffes in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Möchten Sie sich gegen die Überwachungskameras Ihres Nachbarn wehren?

Ich prüfe, welche Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen und setzt Ihre Rechte konsequent durch.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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