Volkswagen AG und Lubberger Lehment Abmahnung wegen T1 Bulli
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Aktuell erreichte uns mal wieder eine Abmahnung der Volkswagen AG, ausgesprochen durch die Rechtsanwälte Lubberger Lehment. Wir kennen den Gegner und das Vorgehen aus unzähligen Mandaten, die uns diesen Angelegenheiten in der Vergangenheit erteilt wurden.
Wir können betroffenen Unternehmen eine kostenlose Ersteinschätzung der Abmahnung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Spezialisten für Markenrecht anbieten. Übersenden Sie uns einfach die Abmahnung via E-Mail an info@wd-recht.de nebst Telefonnummer oder nutzen Sie das Formular von Anwalt.de. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.
Worum geht es bei der Abmahnung von der Volkswagen AG?
Die Volkswagen AG, einer der weltweit führenden Automobilhersteller und größter Produzent Europas, schützt ihre Markenrechte umfassend, insbesondere für ihr ikonisches Modell VW T1, bekannt als "Bulli". Der Schutz umfasst verschiedene eingetragene Marken, darunter eine dreidimensionale Marke für den VW T1 (EUIPO Nr. 018461070), die Wortmarke „VW" (EUIPO Nr. 1354216), die Bildmarke „VW im Kreis" (EUIPO Nr. 703983) und die Wortmarke „Bulli" (EUIPO Nr. 18683047). Diese Marken werden von Volkswagen seit Jahren intensiv genutzt, auch für Merchandise-Produkte wie Spardosen, die von lizenzierten Partnern hergestellt und in der EU vertrieben werden.
Die Marken des VW T1 genießen aufgrund ihrer Bekanntheit und des Kultstatus des Bulli besonderen Schutz, einschließlich Schutz gegen Rufausbeutung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c) der Unionsmarkenverordnung (UMV). Verschiedene Gerichtsentscheidungen, darunter Urteile des OLG Hamburg und des OLG Frankfurt/Main, haben diesen Schutz für das Design und Erscheinungsbild des VW T1 bestätigt.
Volkswagen hat im aktuellen Fall festgestellt, dass auf einer Onlineplattform und einer konkret benannten Website Produkte, u.a. Spardosen, in der Form des VW T1 angeboten wurden. Dabei werden in den Produktbeschreibungen und Angebotsüberschriften die markenrechtlich geschützten Zeichen von Volkswagen verwendet.
Die angebotenen Produkte sind laut der Volkswagen AG nicht lizenziert, was eine Verletzung der Markenrechte darstellt. Volkswagen argumentiert, dass bereits durch die bloße Verwendung der markenrechtlich geschützten Fahrzeugform eine gedankliche Verknüpfung mit der bekannten Marke entsteht, was eine markenmäßige Benutzung darstellt, selbst wenn kein herkunftshinweisender Gebrauch vorliegt.
Diese Nutzung wird als unlautere Rufausbeutung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV angesehen, da die Bekanntheit des VW T1 und sein Kultstatus die Kaufentscheidung der Verbraucher beeinflussen können, wodurch die Anbieter ohne eigene Anstrengung von der Sogwirkung der Marke profitieren.
Darüber hinaus behaupten die Anwälte von Lubberger Lehment, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV vorliege, da die betroffenen Produkte identisch mit den durch die VW T1-Marke geschützten Waren sind.
Die Verwendung hochgradig ähnlicher Zeichen für identische Waren, wie die Spardosen, führt zu der irrigen Annahme bei den Verbrauchern, dass diese Produkte von Volkswagen stammen oder von einem lizenzierten Partner des Unternehmens hergestellt wurden. Diese Verwechslungsgefahr wird durch die Tatsache verstärkt, dass Volkswagen selbst Spardosen als lizenzierte Produkte vertreibt.
Was fordern Volkswagen AG und Lubberger Lehment?
Volkswagen fordert daher die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung, die endgültig die Wiederholungsgefahr ausschließen soll, und setzt eine Frist. Im Falle eines Fristablaufs ohne Einigung wird die Einleitung gerichtlicher Schritte angedroht. Zusätzlich verlangt Volkswagen umfassende Auskünfte, unter anderem über die Vorlieferanten, die Anzahl der erworbenen und verkauften Produkte sowie die Namen der gewerblichen Abnehmer. Auf Basis dieser Informationen soll Schadensersatz geleistet werden. Weiterhin fordert Volkswagen die Vernichtung des Lagerbestands der markenrechtsverletzenden Produkte und die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 2.584,09 €, basierend auf einem Streitwert von 100.000,00 €.
Wie sollte man auf die Abmahnung von Volkswagen AG und Lubberger Lehment reagieren?
Zusammengefasst macht Volkswagen im aktuellen Fall umfassende Ansprüche geltend, um die unrechtmäßige Nutzung ihrer Markenrechte zu unterbinden und einen Ausgleich für die begangenen Markenrechtsverletzungen zu erhalten.
Wir haben bereits mehrfach über die Abmahnungen von Volkswagen und Lubberger Lehment bei Anwalt.de berichtet:
Auf eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung, wie sie von der Volkswagen AG beschrieben wird, sollte sorgfältig und bedacht reagiert werden, da eine falsche oder unzureichende Reaktion erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen kann. Hier sind die Schritte, die du in Betracht ziehen solltest:
- Ruhe bewahren und Frist beachten: Panik ist fehl am Platz, aber es ist wichtig, die in der Abmahnung gesetzte Frist ernst zu nehmen. Eine rechtzeitige Reaktion ist notwendig, um weitere rechtliche Schritte zu vermeiden.
- Abmahnung prüfen lassen: Bevor Sie irgendeine Reaktion zeigen, solltest Sie die Abmahnung von einem Fachanwalt prüfen lassen. Ein Anwalt kann bewerten, ob die Vorwürfe gerechtfertigt sind und ob die geltend gemachten Ansprüche (z.B. Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft) in dieser Form zulässig sind.
Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte - So können wir Sie unterstützen
Wir beraten und vertreten seit Jahren unzählige Mandanten, die sich in einer ähnliche Situation wie Sie befinden. Wir kümmern uns für Sie um die Abmahnung, um die Risiken von Anfang zu minimieren. Unsere Dienstleistung besteht insbesondere aus folgenden Punkten:
- Markenrechtliche Prüfung: Wir prüfen, ob die von dir angebotenen Produkte tatsächlich gegen die Markenrechte der Volkswagen AG verstoßen.
- Anspruchshöhe und Abmahnkosten: Auch die Höhe des geltend gemachten Streitwerts und die daraus resultierenden Abmahnkosten sollten überprüft werden. Oftmals kann hier verhandelt werden.
- Modifizierte Unterlassungserklärung: Wenn die Vorwürfe berechtigt sind, kann es sinnvoll sein, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine solche Erklärung sollte jedoch auf keinen Fall ohne rechtliche Beratung unterschrieben werden, da sie weitreichende rechtliche Verpflichtungen und möglicherweise Vertragsstrafen beinhaltet. Die von der Gegenseite geforderte Unterlassungserklärung ist oft sehr weitreichend formuliert. Wir formulieren die Unterlassungserklärung für unsere Mandanten so, dass Sie nicht mehr versprechen, als nötig.
- Verhandlung mit der Gegenseite: Wir verhandeln mit der Volkswagen AG / Lubberger Lehment, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, wenn Sie dies wünschen. Wir verfügen über die notwendige Erfahrung in diesen Fällen, um die Reduzierung der Schadensersatzforderungen, der Abmahnkosten oder die Modifikation der Unterlassungserklärung zu erreichen.
- Sollte sich herausstellen, dass die Abmahnung unbegründet ist, können wir Gegenmaßnahmen einleiten, wie etwa eine negative Feststellungsklage, um zu klären, dass keine Markenverletzung vorliegt. Auch die Geltendmachung von Schadensersatz wegen unberechtigter Abmahnung ist möglich.
Eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung ist eine ernste Angelegenheit. Daher ist es unerlässlich, sich kompetente rechtliche Unterstützung zu sichern und nicht vorschnell zu handeln. Nutzen Sie unsere Erfahrung und nehmen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung der Abmahnung in Anspruch!
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