Volle Haftung eines "Kreuzungsräumers" bei Rückstau bis zur grünen Fußgängerampel

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Der Kfz-Verkehr nimmt immer mehr zu, besonders zu Stoßzeiten kann man schnell den Überblick verlieren. Doch wer haftet eigentlich bei Kreuzungsunfällen zwischen Autofahrer und Fußgänger im Falle sog. "Kreuzungsräumer"?

Genau diesen Fall hatte jüngst das Landgericht Lübeck zu entscheiden (LG Lübeck, Urt. v. 29.09.2023 - 3 O 336/22). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: 

Ein Fußgänger stand an der Ampel und wartete auf ein grünes Lichtzeichen, um die Straße überqueren zu können. Wegen eines erhöhten Verkehrsaufkommens kam es zu einer Staubildung. Der beklagte Kfz-Fahrer konnte wegen des Rückstaus die Kreuzung nicht mehr vollständig überqueren und blieb kurz vor dem Fußgängerüberweg stehen. Die Ampel für Fußgänger sprang anschließend auf grün und gleichzeitig löste sich der Stau auf. Der Fußgänger ging los, während das Fahrzeug gleichzeitig anfuhr. Das hatte zur Folge, dass der Fußgänger vom Fahrzeug überfahren und schwer verletzt wurde. 

Das Landgericht hat dem Kfz-Fahrer vorliegend aufgrund eines schwerwiegenden Verkehrsverstoßes die volle Haftung auferlegt und den Fahrzeugfahrer und dessen dahinter stehende Kfz-Haftpflichtversicherung zu Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen verpflichtet. 

Zwar wurde ausdrücklich angemerkt, dass Fußgänger in solchen Situationen grundsätzlich in der Pflicht seien, sich trotz grüner Ampel vor dem Losgehen zu vergewissern, dass das Kfz nach Stauauflösung tatsächlich stehen bleibt. Doch hatte der Kfz-Fahrer als Kreuzungsräumer keine Vorfahrt. Eine Stauauflösung stelle keinen Grund für eine abweichende Vorfahrtsregelung dar. Nach den Entscheidungsgründen des Gerichts hat sich der Kfz-Fahrer (vorliegend ein Lkw) eine erhöhte Betriebsgefahr auf Grund der eingeschränkten bzw. fehlenden Sicht sowie dem größeren Verletzungspotential durch den Lkw nebst Anhänger anzurechnen. Der Verstoß des Fußgängers über eine allgemeine Sorgfaltspflicht trete vollständig zurück, sodass dem Fußgänger KEIN Mitverschulden angerechnet wurde.

Zu beachten gilt jedoch, dass Entscheidungen über Verkehrsunfälle stets Einzelfallentscheidungen darstellen und jedes kleine Detail eine andere Entscheidung herbeirufen können. 

Interessant an der vorliegenden Entscheidung ist, dass trotz des eigenen Verstoßes des Fußgängers ein Mitverschulden ausgeschlossen und eine volle Haftung der Kfz-Haftpflichtversicherung angenommen wurde.

Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sind und eigene Ansprüche (sei es Personen- oder Sachschäden) geltend machen wollen, rate ich dringend dazu, hiermit einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen. 

  • Der eine Vorteil dabei ist, die Rechtsanwaltskosten werden bei unverschuldeten Unfällen von der gegnerischen Kfz-Versicherung bezahlt. Sie müssen sich um nichts kümmern!
  • Der andere Vorteil ist, der Fokus wird von Anfang an auf die bestmögliche Schadenregulierung gestellt und entsprechende Stellschrauben gestellt, damit das Beste für Sie herausgeholt wird.

Als Fachanwältin für Verkehrsrecht und langjähriger Erfahrung als Verkehrsanwältin stehe ich Ihnen jederzeit mit der Regulierung Ihres Verkehrsunfalles zur Verfügung. 

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Foto(s): pixabay.com/de

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