Volljährig und trotzdem Unterhalt von den Eltern?

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Die Generation Z ist erwachsen geworden. Mit Eintritt der Volljährigkeit treten neue juristische Probleme in den Vordergrund – weil sich die Verhältnisse grundlegend geändert haben.

Neue Herausforderungen für volljährige Kinder

Grundsätzlich schulden Eltern ihrem volljährigen Kind Unterhalt bis zum ersten Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums.

Aber inzwischen ist es kein Regelfall mehr, dass die Generation Z übergangslos von der Schule in den Beruf wechselt. Ein berufsvorbereitendes Jahr oder eine Orientierungsphase – auch während des Studiums – muss den Unterhaltsanspruch nicht unbedingt unterbrechen.

Nach § 1610 Absatz 2 BGB wird Unterhalt bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung geschuldet.

Dabei müssen jedoch auch die finanziellen Möglichkeiten der unterhaltspflichtigen Eltern berücksichtigt werden. Diese schulden dem volljährigen Kind keine ihnen wirtschaftlich nicht zumutbare Ausbildung.

Gescheiterte Ausbildungen sind keine Seltenheit

Bei Abbruch einer Berufsausbildung und daraus resultierender Arbeitslosigkeit dürfte wohl die erforderliche Zielstrebigkeit den Unterhaltsanspruch beseitigen. Das OLG Nürnberg hat hierzu festgestellt, dass grundsätzlich der Unterhaltsanspruch als verwirkt anzusehen ist, wenn ein volljähriges Kind die Ausbildung abbricht, sich keine neue Arbeitsstelle sucht und arbeitslos wird. Denn das Risiko der Arbeitslosigkeit bei Abbruch einer Ausbildung haben nicht die Eltern zu tragen.

Unterhalt wird in einem solchen Fall nur für eine angemessene Übergangszeit geschuldet. Dabei stellt die Frage nach der Angemessenheit stets eine Einzelfallentscheidung dar, die die genauen Umstände und Gründe des Abbruchs berücksichtigen muss.

Unterhalt wird grundsätzlich nur für eine, nicht für mehrere Ausbildungen geschuldet.

Anspruch auf eine gehobene Ausbildung

Anders kann es sich verhalten, wenn sich ein Studium an die Lehre anschließen soll, um eine bessere Qualifikation erreichen zu können. Hier muss aber der inhaltliche Zusammenhang zwischen Lehre und Studium gegeben sein, so zum Beispiel bei einer Banklehre und einem anschließenden BWL-Studium. Wer nach dem Abitur beispielsweise eine Lehre als Industriekaufmann absolviert und anschließend Tiermedizin studieren möchte, wird regelmäßig nicht von seinen Eltern verlangen können, dieses Studium zu finanzieren.

Die Rechtsprechung billigt es jungen Menschen zu, sich mindestens einmal zu irren, was den Wunsch oder das Ziel einer Ausbildung angeht. Eine einmalige Umorientierung wird also nicht dazu führen, die Unterhaltspflicht zu begrenzen.

Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse

Ob diese Orientierungsphase noch besteht, wenn ein volljähriges Kind bereits die zweite Ausbildung abbricht, ist eine Einzelfallentscheidung.

Hat das Kind seine Obliegenheit verletzt, die Ausbildung zielstrebig zu absolvieren, besteht kein Unterhaltsanspruch mehr. Studenten können von ihren Eltern Unterhalt verlangen, solange die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschritten wird. Die durchschnittliche Studiendauer kann aber nur ein grober Anhaltspunkt sein. So hat das OLG Koblenz entschieden, dass auch eine Studentin im 16. Fachsemester noch unterhaltsberechtigt ist, wenn sie ihr Studium nachweisbar zielstrebig betrieben hat, das Grundstudium sehr schnell absolviert hat, ihre Eignung durch entsprechende Noten nachgewiesen hat und in erster Linie wegen mehrfacher schwerer Krankheit daran gehindert worden ist, das Studium zügig zum Ende zu bringen.

Änderung der Lebenssituation

Die oben dargelegten Ausführungen beziehen sich jedoch nur auf die materiell-rechtlichen Unterhaltsansprüche.

Der Wandel des Familienbildes wirkt sich jedoch auch prozessual aus. Anders als vor 20 Jahren haben Jugendliche gelegentlich bereits Erfahrungen mit der Durchsetzung von Unterhaltsforderungen. So in dem nun dem BGH vorliegenden Fall (Az. XII ZB 422/15). Denn das Jugendamt hatte bereits einen Unterhaltstitel für das damals noch minderjährige Kind geschaffen… Warum nicht also diesen Unterhaltstitel einfach nur abändern?

So einfach ist das nicht, sagt der BGH. Denn eine einfache Ersetzung des Unterhaltstitels kommt nicht in Betracht. Wenn keine einvernehmliche Abänderung vereinbart werden kann, müssen die zivilrechtlichen Grundsätze über Darlegungs- und Beweislast gelten. Dann muss die Anpassung des Unterhaltstitels nach den Grundlagen über die Störung der Geschäftsgrundlage entsprechend § 313 BGB erfolgen. Denn mit der Vollendung des 18. Lebensjahres haben sich die maßgeblichen Verhältnisse geändert. Der Betreuungsunterhalt ist weggefallen.

Damit müsse der volljährige Unterhaltsberechtigte darlegen, in welchem Verhältnis Vater und Mutter Unterhalt schulden. Die Darlegung des Quotenunterhalts erfordert eine präzise und fachkundige Darlegung der Einkommensverhältnisse beider Eltern. Eine echte Herausforderung für Anwalt und Unterhaltsberechtigten, wenn zudem eigene Einkünfte des Auszubildenden den Unterhaltsanspruch schmälern. Denn Lehrlinge, die während ihrer Ausbildung Geld verdienen, müssen sich ihr Gehalt auf die Unterhaltsverpflichtung der Eltern anrechnen lassen. Gelegentliche Nebenjobs von Studenten gelten in der Regel als überobligatorisch und wirken sich deswegen nicht auf den Unterhalt aus. Dies kann sich in Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen anders verhalten, wenn beispielsweise ein Student durch eine Nebentätigkeit sehr hohe Einkünfte erzielen würde.

Irgendwann ist Schluss

Für eine Promotion wird aber regelmäßig kein Unterhalt mehr geschuldet. Nach Beendigung des Studiums müssen junge Akademiker nach einer Bewerbungsfrist von drei Monaten ein Beschäftigungsverhältnis antreten. Über diese Frist hinaus schulden Eltern keinen Unterhalt mehr.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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