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Vollstreckung in Geldmittel in Kroatien

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Am 01.01.2011 tritt das Gesetz zur Durchführung von Vollstreckungen in Geldmittel in Kraft, wodurch das Vollstreckungsverfahren beschleunigt wird. Die Vollstreckung in Geldmittel wird nämlich die FINA durchführen, wobei die Vollstreckung gegen natürliche und juristische Personen durchgeführt wird und zwar in Bezug sowohl auf alle Mittel auf Kuna- oder Devisenkonten, als auch auf Sparguthaben und Festgeldkonten bei Fälligkeit. Die Banken werden bei der Durchführung der Vollstreckung ausschließlich auf Anordnung der FINA handeln und werden nicht für die Reihenfolge und die Durchführung des Einzugs der Mittel sowie die Sperrung oder Aufhebung der Sperrung eines Schuldnerkontos verantwortlich sein.

Die FINA wird das Einheitliche Register der Konten (JRR) von natürlichen und juristischen Personen führen, das nicht den Kontostand enthält, sondern nur Angaben über das Vorhandensein bestimmter Konten und ob sie gesperrt sind.

Die FINA erhält und bearbeitet die notwendigen Vollstreckungsbescheide, berechnet die Verzugszinsen, erteilt den Banken Zahlungsaufträge und führt das Register über die Rheinfolge der Titel. Die Angaben in der JRR ermöglichen die Durchführung der Vollstreckung in Geldmittel auf allen Konten und Festgeldern in allen Banken aufgrund der OIB des Schuldners ohne seine Zustimmung. Wenn im Titel keine Konten angegeben sind, in die die Vollstreckung durchgeführt werden soll, dann wird sie bei allen Banken der Reihe nach durchgeführt. Das neue Gesetz unterscheidet nicht mehr zwischen den Begriffen „Haupt-„ und „Sekundärkonten„. Die FINA gibt so den Banken den Auftrag, den Titel auf allen Konten in den einzelnen Banken zu vollziehen, ungeachtet dessen, ob es sich um Kuna oder Devisen handelt.

Die FINA wird vollstreckbare Urkunden von Notaren, Gerichten oder juristischen Personen erhalten, die über einen Schuldschein verfügen, den man in jeder Geschäftsstelle der FINA einreichen kann. Dann wird die FINA per E-Mail die Banken über die Aufträge benachrichtigen, den Titel auf allen Konten des Schuldners zu vollziehen. Solange die Vollstreckung nicht durchgeführt ist, bleiben alle Konten des Schuldners gesperrt. Zahlungstitel sind der Vollstreckungsbescheid, Versicherungsbescheid, Schuldschein und jeder anderen Bescheid der zuständigen Behörde, mit dem der Vollstreckungsantrag angenommen wird, wobei ab 01.01.2011 der Schuldschein beim Notar beurkundet werden muss. Nur eine Unterschriftsbeglaubigung des Schuldners ist nicht mehr ausreichend. Die Gebühren für die Durchführung der Vollstreckung an die Banken und die FINA trägt der Schuldner. Der Antragsteller zahlt nur die Gebühr für die Ausfertigung von Kopien und Bestätigungen. Ebenso ist das Handelsgericht verpflichtet, unverzüglich der FINA den Bescheid über die Eröffnung oder den Abschluss eines Konkursverfahrens zuzustellen, die dann die Vollstreckung der eingetragenen Titel einstellt, sie aufbewahrt und im JRR einen Konkursvermerk über den Schuldner einträgt.



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