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Vollstreckungsschutz beim P-Konto

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Seit dem 01.07.2010 gibt es das sog. Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto. Will ein Gläubiger des Kontoinhabers das Guthaben pfänden, ist das nur möglich, wenn das Guthaben den Freibetrag übersteigt. Das Landgericht (LG) Kassel hat entschieden, dass eine Pfändung auch dann nicht in Betracht kommt, wenn am Ende des Monats eine Gutschrift erfolgt, die zwar den Freibetrag überschreitet, aber eigentlich für den Folgemonat bestimmt ist.

Im zugrunde liegenden Fall erhielt eine Frau Arbeitslosengeld auf ihr Pfändungsschutzkonto. In dieser Zeit überwies das Arbeitsamt das Geld für den Folgemonat zweimal in Folge bereits am Monatsende, sodass das Guthaben jedes Mal den Freibetrag überstieg. Ein Gläubiger wollte das ausnutzen und den übersteigenden Betrag pfänden. Die Kontoinhaberin versuchte erfolglos, dies zu verhindern. Denn das zuständige Amtsgericht war der Ansicht, dass Vollstreckungsschutz die Ausnahme sei und nicht jeden Monat erneut greifen und den Schuldner vor einer Pfändung schützen könne.

Das LG gab jedoch der Kontoinhaberin Recht. Zwar müsse ein Schuldner die üblichen mit einer Zwangsvollstreckung verbundenen Härten hinnehmen. Werde dem Schuldner mit der Pfändung jedoch die Möglichkeit genommen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, müsse Vollstreckungsschutz gewährt werden. Denn das Arbeitslosengeld werde gezahlt, um dem Erwerbslosen zu helfen und fließe ihm deshalb grundsätzlich auch in nicht pfändbarer Höhe zu. Dass der Freibetrag wegen der vorzeitigen Überweisung überschritten worden sei, dürfe nicht zulasten der Schuldnerin gehen, da sie keinen Einfluss darauf gehabt habe.

(LG Kassel, Beschluss v. 05.04.2011, Az.: 3 T 112/11)

(VOI)

 

 

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