Vom Recht zu schweigen

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Den meisten Mandanten ist der Satz „Sie haben das Recht zu schweigen“ aus Fernsehkrimis oder Büchern bekannt. Umso überraschender ist es, wie wenige mit dem Vorwurf einer Straftat konfrontierte Beschuldigte von diesem elementaren Recht tatsächlich Gebrauch machen.

Häufig suchen Mandanten ihren Strafverteidiger zu einem Zeitpunkt auf, zu dem sie bereits eine Aussage bei der Polizei gemacht haben. Dies in dem falschen Glauben, sie seien verpflichtet, einer Ladung der Polizei Folge zu leisten, und weil sie meinen, sich selbst mit möglichst frühzeitigen Angaben entlasten zu können. Die Ermittlungsbeamten vermitteln Beschuldigten regelmäßig, dass derjenige, der nichts zu verbergen hat, ja auch aussagen könne. Natürlich werden solche Aussagen mit einer Belehrung über das Schweigerecht in Textbausteinform versehen und von den Betroffenen – zumeist ohne diese durchzulesen – unterschrieben. Damit sind solche Aussagen fester Bestandteil der Akte, die dann zur Staatsanwaltschaft und hiernach ggf. zum Gericht geht.

Dem Mandanten können schwerwiegende Nachteile entstehen, wenn er seine Angaben zu einem späteren Zeitpunkt ändern möchte, denn die einmal getätigte Aussage wird ihm vom Gericht vorgehalten werden. Das heißt, er gerät in Erklärungsnot, warum er nun bei Gericht etwas anderes aussagt, als in seinen Angaben bei der Polizei. Besonders eklatant wird dies natürlich, wenn der Beschuldigte bei der Polizei ein Geständnis ablegt.

Immer wieder berichten Mandanten davon, sie seien beispielhaft mit der Zusage einer niedrigen Strafe oder aber der Androhung von Untersuchungshaft zu einer geständigen Einlassung gedrängt worden. Nachweisen lassen sich solche verbotenen Vernehmungsmethoden, die zur Unverwertbarkeit der Aussage führen, nur selten, denn der Beschuldigte kann den Inhalt solcher Vieraugengespräche in der Regel nicht nachweisen. In der Situation einer polizeilichen Vernehmung sollte sich jeder Beschuldigte daher bewusst machen, dass der Vernehmungsbeamte in keiner Form über eine mögliche spätere Strafe entscheiden kann. Dies ist ebenso ausschließlich Sache des Gerichts, wie die Verhängung eines Haftbefehls und die hieraus resultierende Untersuchungshaft. Der Polizist ist in der Vernehmungssituation auch nicht der Freund und Helfer des Beschuldigten, sondern er erfüllt seine Aufgabe als Strafverfolger.

Sinnvoll ist daher stets die frühzeitige Beiziehung eines auf das Gebiet des Strafrechts spezialisierten (Fach)-anwalts, damit dieser zunächst Akteneinsicht beantragt. Hiernach kann dann gemeinsam im Vieraugengespräch zwischen Mandant und Anwalt entschieden werden, ob und wann Angaben zur Sache gemacht werden. Insbesondere weiß der Mandant dann, welche belastenden und entlastenden Beweismittel in der Akte vorhanden sind. Ohne eine solche Kenntnis können taktische Fehler passieren, die im weiteren Verlauf des Strafverfahrens möglicherweise nur schwer oder gar nicht reparabel sind.


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