Recht am eigenen Bild

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Immer wieder kommt es vor, dass Fotoaufnahmen oder Filmaufnahmen von Personen ohne deren Einwilligung im Internet verbreitet oder veröffentlicht werden. Besonders schlimm ist dies für die Abgelichteten, wenn die Foto- bzw. Filmaufnahmen die Betroffenen in einer unangenehmen Situation zeigen. Dies stellt für die Betroffenen häufig eine immense psychische Belastung dar. Hier stellt sich die Frage, welche Rechte den Betroffenen zustehen.

Zunächst einmal steht jeder Person grundsätzlich das Recht zu, selbst zu bestimmen, ob, und wenn ja wie, Bildaufnahmen der Person veröffentlicht werden dürfen. Dieses Recht am eigenen Bild folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Gesetzliche Regelungen bestehen im Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) als auch im Bürgerlichen Gesetzbuch, z.B. §§ 823, 1004 BGB. In § 22 des KunstUrhG beispielsweise heißt es u.a.:

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.“

Ausnahmen von diesem Grundsatz enthält § 23 KunstUrhG:

„Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.“

Ansprüche des Betroffenen:

Liegt eine rechtswidrige Verletzung des Rechts am eigenen Bild bzw. des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, können dem Betroffenen mehrere Ansprüche zustehen, so z.B.:

  • Unterlassungsanspruch: gegen den Täter besteht ein Unterlassungsanspruch, der darauf gerichtet ist, dass eine erneute Veröffentlichung/Verbreitung der Aufnahme unterlassen wird.
  • Schadenersatz/Schmerzensgeld: bei einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann dem Betroffenen ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zustehen, deren Höhe nach dem jeweiligen Einzelfall zu beurteilen wäre.
  • Anspruch auf Löschung/Vernichtung der Aufnahmen

Schwierig gestaltet sich häufig die Ermittlung der Person, die für die Veröffentlichung der Aufnahmen auf den Internetseiten verantwortlich ist. Gegen den Betreiber der Internetseiten, auf denen die Aufnahmen veröffentlicht sind, geltend gemachte Auskunftsansprüche werden in der Regel unter Berufung auf den Datenschutz zurückgewiesen.

Eine weitere Möglichkeit, den Täter zu ermitteln, kann in der Stellung einer Strafanzeige und einem damit verbundenen Einsichtsgesuch in die Ermittlungsakte durch einen Rechtsanwalt bestehen. Denn nach § 33 KunstUrhG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 KunstUrhG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Daneben kann der Straftatbestand des § 201a Strafgesetzbuch (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) erfüllt sein. § 201a Strafgesetzbuch lautet:

„(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.“

Haben die Ermittlungsbehörden den Täter ermitteln können, so kann man über die Akteneinsicht von der Identität des Täters Kenntnis erlangen und sodann die zivilrechtlichen Ansprüche gegen diesen anbringen.

Es bleibt festzuhalten, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. Die Verletzung des Rechts am eigenen Bild stellt kein Kavaliersdelikt dar und zieht entsprechende rechtliche Konsequenzen für den/die Verantwortliche(n) nach sich.



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