Voraussetzungen einer Volljährigenadoption bei Unternehmensnachfolge

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(hierzu aktuell: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 01.08.2019, Az. 8 UF 102/19)

Bei der Adoption eines Erwachsenen geht es eher nachrangig um die verspätete Verwirklichung eines Kinderwunsches. Oft spielen erbrechtliche und in der Folge erbschaftsteuerliche Fragen oder (Unternehmens)Nachfolgeregelungen eine Rolle, mitunter auch ein begehrter (Adels)Titel oder ein „guter“ Name.

Grundsätzlich gelten für die Volljährigenadoption sinngemäß die Bestimmungen nach §§ 1741 bis 1766 BGB über die Adoption von Minderjährigen (§ 1767 Abs. 2 BGB). In ihren Rechtsfolgen ist die Adoption von Erwachsenen aufgrund der Volljährigkeit des Adoptierten jedoch schwächer als die Adoption Minderjähriger.

Grundlegende Voraussetzung einer Erwachsenenadoption ist die sittliche Rechtfertigung (§ 1767 Abs. 1 BGB). Eine sittliche Rechtfertigung ist gegeben, wenn bereits zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, was regelmäßig bei der Annahme eines Pflege- oder Stiefkindes der Fall ist. Es genügt aber auch, wenn bei objektiver Betrachtung der bestehenden Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten zu erwarten ist, dass sich eine dem Alter der Beteiligten entsprechende Eltern-Kind-Beziehung noch ausbilden wird.

Die Rechtsprechung spricht insbesondere von einem familienbezogenen Motiv als Anlass für die Adoption. Auch eine langjährige (im Urteilsfall des OLG Schleswig-Holstein zwölfjährige) Tätigkeit als Geschäftsführer im Unternehmen des Anzunehmenden im Zusammenhang mit weiteren persönlichen Gründen rechtfertigt dies. Das OLG Schleswig-Holstein führt weiterhin aus, dass das Vorhandensein einer eigenen intakten Familie mit Kindern bzw. Eltern nicht grundsätzlich gegen das Bestehen oder Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses spreche.

Erforderlich ist bei der Erwachsenenadoption zudem ein angemessener Altersabstand zwischen Annehmendem und Anzunehmendem. Hierzu entschied das OLG Schleswig-Holstein im konkreten Einzelfall nun, dass ein Altersabstand des Annehmenden von fünfzig Jahren noch in etwa dem zwischen Eltern und leiblichen Kindern entspräche. Tatsächlich war und sei es nicht unüblich, dass Männer im Alter von 50 Jahren und älter Vater werden.

Die Ausführungen des OLG Schleswig-Holstein haben die mitunter sehr strikten Voraussetzungen der Erwachsenenadoption zumindest teilweise entschärft. Im Falle einer geplanten Adoption sollten Sie jedoch stets anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.

Die mögliche Steuerauswirkung durch eine Adoption soll anhand eines kurzen Beispiels verdeutlicht werden:

Bei einem steuerpflichtigen Erwerb i. H. v. EUR 1 Mio. würde die Erbschaftsteuer bei einem fremden Dritten (Steuerklasse III, Steuersatz 30 %, Freibetrag EUR 20.000,00) EUR 294.000,00 betragen. Im Falle einer erfolgreichen Adoption (Steuerklasse I, Steuersatz 15 %, Freibetrag EUR 400.000,00) betrüge die Erbschaftsteuer hingegen lediglich EUR 90.000,00 (EUR 204.000,00 weniger)

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