Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt gem. §266a StGB - Einstellung der Verfahren

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In einer groß angelegten Aktion hat das Hauptzollamt Duisburg im Jahr 2009 umfangreiche Unterlagen in einer Taxizentrale aus der Umgebung beschlagnahmt. Hintergrund der Aktion war die Bekämpfung von Schwarzarbeit im Taxigewerbe. Nach der Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen wurden im Jahr 2014 etliche Strafverfahren gegen Taxiunternehmer und Fahrer eingeleitet. Gegenstand der Ermittlungsverfahren waren unter anderem der Vorwurf der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt gem. §266a StGB.

Nach diesem Tatbestand macht sich ein Arbeitgeber strafbar, wenn er die Sozialversicherungsbeiträge für seine Mitarbeiter, nicht, oder nicht pünktlich an die zuständigen Sozialversicherungsträger (z.B. an die Krankenkassen) abführt.

In den meisten der Fälle hatten die beschuldigten Taxiunternehmer mehrere Personen als geringfügig Beschäftigte angestellt und für diese, formal korrekt, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Die Zollbehörde ging jedoch aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen davon aus, dass die Fahrer erheblich mehr Stunden gearbeitet hätten, als dies bei einer geringfügigen Beschäftigung zulässig gewesen wäre. Nach den Ermittlungen sollen die Taxifahrer für die „Überstunden“ schwarz bezahlt worden seien. Dies hätte zur Folge, dass von den Taxiunternehmern für die Mitarbeiter wesentlich höhere Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen gewesen wären, als dies tatsächlich erfolgt ist.

Damit wäre der Straftatbestand des §266a StGB erfüllt gewesen und den betroffenen Taxiunternehmern und Taxifahrern hätten empfindliche Konsequenzen gedroht. Das Gesetz sieht für Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Dabei ist jeder Monat, in welchem Beiträge nicht entrichtet wurden, als selbständige Tat anzusehen. Neben der der eigentlichen Strafe hätten die Betroffenen im Falle der Verurteilung auch mit erheblichen Nachforderungen der Krankenkassen im fünfstelligen Bereich zu rechnen gehabt.

Obwohl der vorgeworfene Sachverhalt bereits einige Jahre vergangen war, half den Betroffenen die Verjährung nicht weiter. Gem. §78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjähren Taten nach §266a StGB grundsätzlich nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt gemäß § 78 a StGB mit der Beendigung der Tat. Problematisch ist jedoch die Frage, wann die Tat beendet ist. In Fällen der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Tat nicht mit der Tatbestandserfüllung (Unterlassen der pünktlichen Zahlung) beendet ist, sondern erst mit dem Erlöschen der Beitragspflicht. Die Beitragspflicht erlischt aber erst durch Beitragsentrichtung oder durch den Wegfall des Beitragsschuldners. Dies führt zu der bedenklichen Folge, dass auch Jahrzehnte nach der Tat eine Strafverfolgung möglich ist.

Nach Aufarbeitung der Ermittlungsunterlagen fiel jedoch auf, dass der Zollbehörde ein grundlegender Fehler beim der Auswertung der Daten unterlaufen ist. Nach Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft und dem Hauptzollamt konnte ich deshalb erwirken, dass die Verfahren ohne Auflagen endgültig eingestellt wurden. Dieser Fall zeigt nochmals deutlich, dass die frühe Einschaltung eines Rechtsanwaltes bereits bei Beginn des Ermittlungsverfahrens durchaus sinnvoll ist.

Sollten Sie auch von einem Ermittlungsverfahren der Polizei oder des Zolls betroffen sein können Sie mich gerne kontaktieren und einen Besprechungstermin vereinbaren. In dringenden Fällen ist eine Terminvergabe für eine Erstberatung in der Regel innerhalb von zwei Tagen möglich.

Gerne helfe ich auch bei verkehrsrechtlichen Problemen wie:

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