Vorfälligkeitsentschädigung – Sondertilgungsrecht muss berücksichtigt werden!

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Vorfälligkeitsentschädigung: künftige Sondertilgungsrecht müssen berücksichtigt werden!

(Bundesgerichtshof, Urt. V. 19.1.2016 – Az. XI ZR 388/14)

Mit Urteil vom 19.1.2016 hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Klausel gekippt, nach welcher künftige Sondertilgungsrechte nicht berücksichtigt werden sollen.

Der Entscheidung lag die Klage eines Verbraucherschutzvereins nach dem Unterlassungsklagengesetz zugrunde. Die beklagte Sparkasse vergab Darlehen an Verbraucher, in denen den Darlehensnehmern Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt wurden.

Die Darlehensverträge enthielten unter der Überschrift „Besondere Vereinbarungen“ eine aus drei Sätzen bestehende Regelung zur Möglichkeit einer Sondertilgung des Darlehens. Der dritte Satz enthielt die streitgegenständliche Klausel mit der Formulierung „Zukünftige Sondertilgungsrechte werde im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.“

Diese Klausel erachtete der BGH gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam, da sie von der gesetzlichen Regelung abweiche und den Verbraucher unangemessen benachteilige.

Gem. § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB hat der kündigende Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, er diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Wesentlicher Grundgedanke des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB ist, so der BGH, der Ausgleich der Nachteile, die dem Darlehensgeber durch die ausnahmsweise zulässige vorzeitige Kündigung des Darlehensvertrags und die Rückzahlung der Darlehensvaluta entstehen. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung ist dabei so zu bemessen, dass der Darlehenseber durch die Kreditablösung im Ergebnis weder finanziell benachteiligt noch begünstigt wird.

Indem die beanstandete Klausel bestimmt, dass Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu berücksichtigen sind, weiche diese von dem gesetzlichen Leitbild ab. Dies indiziere bereits eine unangemessene Benachteiligung der Kunden des Kreditinstituts. Zudem führe die die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation des Kreditinstituts.

MPH Legal ServicesRA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt bundesweit Darlehensnehmer gegenüber Sparkassen, Genossenschaftsbanken und privaten Kreditinstituten.


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