Vorfälligkeitsentschädigung - Sparkasse Aurich-Norden unterliegt vor dem BGH (Az. XI ZR 388/14)

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Der BGH hat entschieden (XI. Senat ZR 388/14, Urt. v. 19.01.2016):

Sondertilgungsrechte müssen bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seitens der Banken berücksichtigt werden, wenn Darlehensnehmer vorzeitig aus ihrem Darlehensvertrag aussteigen.

Die Klausel der Sparkasse Aurich Norden lautete: „Zukünftige Sondertilgungsrecht werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht berücksichtigt“.

Überzogene Forderungen auf Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung werden durch diese Entscheidung reglementiert.

Unter Vorfälligkeitsentschädigung versteht man gemeinhin den Zinsschaden einer Bank bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens.

Verbraucherdarlehen sind aber in der Regel entschädigungslos erst nach Ablauf von 10 Jahren kündbar.

Der XI. Senat bestätigt nach diesseitiger Auffassung eine in der historischen Entwicklung zunehmend verbraucherfreundliche Herangehensweise im Gesamtkomplex mit Rechtsstreitigkeiten im Verbraucherdarlehensrecht. Bereits die restriktive Handhabung von Darlehenswiderrufsfällen eröffnet Darlehensnehmern seit der Entscheidung des BGH im Jahre 2009 (Urteil des BGH vom 10.03.2009, Az.: XI ZR 33/08) neue Perspektiven, kostenschonend aus Altverträgen auszusteigen (Stichwort „Widerrufsjoker“).

Damit die Problematik um die (Höhe der) Vorfälligkeitsentschädigung erst gar nicht virulent wird, ist anzuraten, den Darlehensvertrag auf die Rechtmäßigkeit seiner Widerrufsbelehrung überprüfen zu lassen. Ist diese nämlich rechtswidrig ausgestaltet und gelingt der Darlehenswiderruf, so hat der Darlehensnehmer einen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehens ohne Entrichtung einer jeden Vorfälligkeitsentschädigung.

MPH Legal Services vertritt bundesweit Darlehensnehmer in Widerrufsfällen gegenüber Banken und Sparkassen.

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