Vorladung von der Polizei: illegales Kraftfahrzeugrennen - das müssen Sie Wissen!

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Verbotene Kraftfahrzeugrennen stellen seit der Einführung des § 315d StGB im Jahr 2017 keine bloßen Ordnungswidrigkeiten mehr dar, sondern gelten als ernstzunehmende Straftaten mit empfindlichen Konsequenzen. Die gesetzliche Neuregelung erfolgte als Reaktion auf eine Zunahme illegaler Autorennen im öffentlichen Straßenverkehr, bei denen es in mehreren Fällen zu schweren Unfällen mit Todesfolge kam. Ziel des Gesetzgebers war es, ein deutliches Signal zu setzen und solche gefährlichen Verhaltensweisen im Straßenverkehr konsequent zu sanktionieren. Seitdem reicht bereits ein rücksichtsloses Alleinfahren mit dem Ziel, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, aus, um sich strafbar zu machen – auch dann, wenn kein weiterer Beteiligter vorhanden ist.

Der Tatbestand des § 315d StGB ist in mehreren Absätzen geregelt. Erfasst wird zunächst das Ausrichten oder Durchführen eines nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennens. Wer also ein Rennen organisiert oder logistisch unterstützt, macht sich ebenso strafbar wie die Teilnehmer. Darüber hinaus ist auch die bloße Teilnahme an einem solchen Rennen strafbar. Besonders relevant ist der dritte Tatbestand, der das sogenannte „Alleinrennen“ beschreibt. Hierbei geht es nicht um ein klassisches Rennen gegen andere, sondern um eine Fahrt, bei der der Fahrer sich selbst herausfordert, indem er sein Fahrzeug rücksichtslos auf Höchstgeschwindigkeit bringt, ohne Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer.

Eine Strafbarkeit kommt bereits dann in Betracht, wenn ein Fahrer grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelt, mit dem Ziel, das Maximum aus seinem Fahrzeug herauszuholen. Typische Verhaltensweisen sind beispielsweise abruptes Beschleunigen, riskantes Überholen, Fahren mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit oder das bewusste Ignorieren von Verkehrsregeln. Der Gesetzgeber stellt hierbei nicht auf konkrete Gefährdungen oder Unfälle ab – es genügt, dass der Täter mit dem Ziel einer höchstmöglichen Geschwindigkeit handelt und dabei eine abstrakte Gefährdung anderer in Kauf nimmt.

Die strafrechtlichen Konsequenzen sind erheblich und richten sich nach dem konkreten Gefährdungspotential der Tat. Der Grundtatbestand wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Kommt es zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben anderer Menschen oder bedeutender Sachen, erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Wird durch die Tat ein Mensch getötet oder schwer verletzt, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. In besonders tragischen Fällen, in denen ein Todesopfer zu beklagen ist, haben Gerichte vereinzelt sogar eine Verurteilung wegen Mordes ausgesprochen – insbesondere, wenn der Täter mit hoher Geschwindigkeit durch belebte Straßen raste, sich der Gefahr bewusst war und dennoch handelte.

Neben den strafrechtlichen Sanktionen drohen auch erhebliche Nebenfolgen. In aller Regel wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung verhängt. Zusätzlich erfolgen Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER), sogenannte Punkte in Flensburg. Besonders gravierend ist die Möglichkeit der Einziehung des Fahrzeugs – auch dann, wenn es sich um das Eigentum eines Dritten handelt. Dies soll den präventiven Charakter des Gesetzes stärken und deutlich machen, dass illegale Rennen nicht nur die körperliche Unversehrtheit anderer gefährden, sondern auch schwerwiegende persönliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Für Beschuldigte ist es entscheidend, schnell und besonnen zu handeln. Oft sind die Vorwürfe mit einer hohen medialen Aufmerksamkeit verbunden, was zusätzlich belastend wirkt. Wer mit einem Verfahren wegen § 315d StGB konfrontiert wird, sollte keine Aussagen ohne anwaltliche Beratung machen. Denn nicht jede schnelle oder sportliche Fahrweise erfüllt automatisch den Straftatbestand. Es kommt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an – insbesondere auf die Fahrweise, die Motivation, die Umgebung und mögliche Gefährdungen. Auch der subjektive Tatbestand, also die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, muss nachgewiesen werden.

Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel ist sowohl Fachanwalt für Strafrecht als auch Fachanwalt für Verkehrsrecht und verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung in verkehrsstrafrechtlichen Verfahren. Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel ist Dr. Bunzel bundesweit als Strafverteidiger tätig. Seine besondere Expertise im Bereich des § 315d StGB ermöglicht eine fundierte und individuelle Verteidigung. Er analysiert die Ermittlungsakte sorgfältig, überprüft die Beweislage kritisch und entwickelt gemeinsam mit seinen Mandanten eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. Dabei kann es beispielsweise darum gehen, nachzuweisen, dass kein rücksichtsloses Verhalten vorlag oder dass das Ziel der höchstmöglichen Geschwindigkeit nicht gegeben war.

Ein frühzeitiger Kontakt zu einem spezialisierten Anwalt kann im Ermittlungsverfahren entscheidend sein – sei es zur Abwehr des Vorwurfs, zur Beantragung der Akteneinsicht oder zur Abmilderung der Sanktionen. Ein Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel ist zur ersten Orientierung kostenlos. Sie erreichen ihn unter der Telefonnummer 0151 21 778 788. Alternativ können Sie sich jederzeit per WhatsApp oder über das Kontaktformular auf dieser Seite an ihn wenden. Zögern Sie nicht, sich frühzeitig an einen erfahrenen Verteidiger zu wenden – je früher die Weichen richtig gestellt werden, desto besser sind die Erfolgsaussichten im Verfahren.


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