Straßenverkehrsdelikte im Strafrecht: Was Sie wissen sollten
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Straßenverkehrsdelikte stellen einen zentralen Bereich des Strafrechts dar – unter anderem deshalb, weil sie jeden betreffen können. Ganz egal, ob es sich um einen Moment der Unaufmerksamkeit, eine unbedachte Handlung oder aber einen bewussten Regelverstoß handelt, die Konsequenzen können weitreichend sein - sowohl rechtlich als auch persönlich.
Wir stellen Ihnen hier einige der häufigsten Delikte im Straßenverkehr vor und erklären, welche Strafen drohen und wie Sie sich verteidigen können.
§ 315b StGB: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Eine Strafbarkeit nach § 315b StGB wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr liegt vor, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, ohne dabei aktiv am Verkehr teilzunehmen. Es handelt sich um Taten, die von außen auf den Straßenverkehr einwirken, wie beispielsweise:
- Das Platzieren von Hindernissen auf der Fahrbahn,
- das Manipulieren von Verkehrseinrichtungen, etwa das Ausschalten einer Ampel,
- das bewusste werfen von Gegenständen auf Fahrzeuge.
Beachte: Durch den Eingriff muss es zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben anderer oder für bedeutende Sachwerte kommen.
Strafe: Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Liegt ein besonders schwerer Fall vor, etwa wenn Menschen schwer verletzt oder getötet werden, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren.
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
Eines der gravierendsten Delikte im Straßenverkehr ist die Gefährdung des Straßenverkehrs. Sie liegt vor, wenn eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert entsteht – zum Beispiel durch:
- Trunkenheit am Steuer: Ab 0,3 Promille in Verbindung mit auffälligem Verhalten oder ab 1,1 Promille ohne weitere Voraussetzungen kann dies strafbar sein.
- Drogen am Steuer: Wer unter Einfluss von Betäubungsmitteln fährt, riskiert ebenfalls eine Strafbarkeit.
- Rücksichtsloses Verhalten: Rücksichtslos verhält sich etwa, wer ein riskantes Überholmanöver durchführt oder eine rote Ampel überfährt.
Strafe: Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe sowie ein Führerscheinentzug. Nicht selten droht zudem die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).
§ 315d StGB: Verbotene Kraftfahrzeugrennen
Mit der Einführung von § 315d StGB wurde ein deutliches Signal gegen illegale Straßenrennen gesetzt. Ziel ist es, das Leben und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren solcher Rennen zu schützen.
Verboten ist demnach:
- Teilnahme an illegalen Rennen: Jede aktive Beteiligung an einem nicht genehmigten Straßenrennen ist strafbar.
- Einzelrennen: Auch derjenige, der mit überhöhter Geschwindigkeit, riskanten Fahrmanövern oder bewusstem Ignorieren der Verkehrsregeln fährt, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen, fällt unter diese Vorschrift. Es bedarf also keiner zweiten Person, um sich nach dieser Vorschrift strafbar zu machen.
- Organisation oder Durchführung: Die Durchführung aber auch bereits die Organisation solcher Rennen fallen unter diese Vorschrift.
Strafe:
Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Diese Strafe kann auf Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren erhöht werden, wenn durch das Rennen eine konkrete Gefahr oder ein Schaden verursacht wird. Kommt es zu schweren Verletzungen oder gar Todesfällen, droht eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren. Beachte: Zusätzlich kann das Fahrzeug beschlagnahmt und dauerhaft eingezogen werden.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, allgemein bekannt als „Fahrerflucht“, stellt eine Straftat dar, wenn ein Unfallbeteiligter die Unfallstelle verlässt, ohne seine Personalien anzugeben oder auf die Polizei zu warten.
Beachte: Fahrerflucht kann auch bei vermeintlich kleinen Schäden – wie einem Kratzer auf einem geparkten Auto – vorliegen.
Strafe: Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, Punkte in Flensburg sowie ein Entzug des Führerscheins.
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
Das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss stellt unabhängig von einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eine Straftat dar, wenn die Promillegrenze überschritten wird.
Die absolute Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn die Blutalkoholkonzentration (BAK) mind. 1,1 Promille beträgt – bei Fahrradfahren ab 1,6 Promille. Eine Strafbarkeit nach § 316 StGB ist in diesem Fall unabhängig von Ausfallerscheinungen gegeben. Im Bereich zwischen 0,3 und 1,1 Promille spricht man von relativer Fahruntüchtigkeit. Hier bedarf es zusätzlich alkoholbedingter Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler, wie etwa Fahren in Schlangenlinien oder ohne Licht, um eine Strafbarkeit zu begründen.
Strafe: Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe und Führerscheinentzug. Beachte: Ab 0,5 Promille drohen zudem Bußgelder und Fahrverbote im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts.
Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
Sei es aufgrund einer fehlenden Fahrerlaubnis oder eines entzogenen Führerscheins – das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist strafbar. Dies gilt auch dann, wenn jemand wissentlich ein Fahrzeug einem nicht berechtigen Fahrer überlasst - es kann also auch der Fahrzeughalter belangt werden.
Strafe: Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe.

Rechte und Verteidigungsmöglichkeiten
Als Beschuldigter in einem Strafverfahren stehen Ihnen verschiedenen Rechte zu, die Sie unbedingt wahrnehmen sollten. Insbesondere gilt:
- Schweigen ist Gold: Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie nicht mit einem Anwalt gesprochen haben.
- Akteneinsicht: Nur durch eine Anwältin oder einen Anwalt können Sie Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und eine fundierte Verteidigungsstrategie entwickeln.
- Individuelle Prüfung: Jedes Delikt ist einzigartig. Nicht selten gibt es Spielräume für mildernde Umstände oder die Anfechtung von Beweismitteln, etwa bei Alkoholtests oder Zeugenaussagen.
Professionelle Verteidigung ist entscheidend
Unsere Kanzlei steht Ihnen mit umfassender Expertise im Strafrecht zur Seite, um Ihre Rechte zu schützen und das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen. Vereinbaren Sie einen Termin – wir stehen Ihnen zur Seite.

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