Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis droht? Fachanwalt für Strafrecht und/oder Verkehrsrecht hilft!

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Sie haben eine Anhörung vom Amtsgericht erhalten, weil die Staatsanwaltschaft den Antrag stellt, Ihnen vorläufig die Fahrerlaubnis zu entziehen? Sie sollen sich dazu äußern... Spätestens jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, sich an einen Fachanwalt zu wenden, rät Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld (bei Bocholt, Lüdinghausen, Gescher).


Was hat es mit der vorläufigen Führerscheinentziehung auf sich? 

Gemäß § 111a Strafprozeßordnung (StPO) kann das Gericht dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß die Fahrerlaubnis später im Urteil entzogen werden wird. Dazu muß sich der Beschuldigte durch eine rechtswidrige Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen hat, als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erscheinen. In Betracht kommen insbesondere die Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB), Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB), Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB), aber auch die Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB).

Dringend tatverdächtig ist derjenige, der mit großer Wahrscheinlichkeit Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Dieser Tatverdacht muß sich aus bestimmten Tatsachen und nicht aus bloßen Vermutungen herleiten.

Ist man z.B. Beschuldigter einer Verkehrsunfallflucht, kann allein eine Schadenhöhe von mehr als 1.300 Euro an der beschädigten Sache des anderen zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Ist man mit Drogen am Steuer erwischt worden, werden körperliche Ausfallerscheinungen zum Antrag der Staatsanwaltschaft führen.

Hier spätestens beginnt die Verteidigung nach Aktenlage. Dies ist sehr schwierig, weil man dazu als aller erstes die Ermittlungsakte kennen muß – und die haben Sie als Beschuldigter nicht. Nach Akteneinsicht sollte anhand der gesamten Inhalte der Akte eine rechtliche und tatsächliche Würdigung vorgetragen werden.  

Bleiben wir bei den oben genannten Beispielen Unfallflucht und Drogen am Steuer, wie Verteidigung aussehen könnte:

  • Fahrerflucht: Ergeben sich Anhaltspunkte aus der Akte oder kann der Verkehrsanwalt nach Besprechung mit dem Mandanten neue Tatsachen vortragen, daß der Unfall nicht bemerkt wurde? Oder ist plausibel, daß die konkrete Schadenshöhe gar nicht hätte erkannt werden können? Haben Polizei und Staatsanwaltschaft oder der Geschädigte den Schaden unzulässig hoch geschätzt, so daß sogar bei Verurteilung keine Entziehung der Fahrerlaubnis drohen würde?   
  • Drogen am Steuer: Liegt wirklich eine drogenbedingte Ausfallerscheinung vor oder lediglich eine allgemeine Drogenenthemmung, die nicht zur Verurteilung führen darf? Die Rechtsprechung und toxikologischen Erkenntnisse dazu sind für Sie als Laien undurchschaubar – Ihr Verkehrsrechtsspezialist aber weiß, was zu tun ist.    


Sie mußten den Führerschein bereits abgeben….?

…auch in diesen Fällen kann Ihr Anwalt helfen. Für den Fall der Beschlagnahme (zwangsweise Abgabe) oder Sicherstellung (freiwillige Führerscheinabgabe) stehen verschiedene Rechtsmittel und Strategien zur Verfügung. Am Ende läuft die Verteidigung dann sehr ähnlich wie bei einem Antrag auf vorläufige Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 111s StPO.  


Es geht um Ihren Führerschein – Sie brauchen professionelle Hilfe!

Das Schlimme an der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung ist, daß diese entgegen der Unschuldsvermutung im Strafprozeß bereits stattfindet, obwohl Ihre Schuld noch gar nicht im Gericht nachgewiesen wurde. Ist Antrag nach § 111a StPO erst im Raum, denken Gerichte und Staatsanwaltschaft sehr vorverurteilend zu Ihren Lasten.  Oft vergehen dann bis zur Beweisaufnahme im Gericht Monate, in denen Sie ohne Führerschein auskommen müssen. Gegen dieses krasse Vorgehen der Justiz sollten Sie sich nicht ohne professionelle Hilfe wehren und alle Möglichkeiten ausloten lassen. Ohne versierten Strafverteidiger wird man Sie nicht ernst nehmen. 

Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld (bei Borken, Ahaus, Stadtlohn) ist Fachanwalt für Strafrecht & Verkehrsrecht und in Mandaten mit drohender Fahrerlaubnisentziehung besonders erfahren. Er verteidigt Sie gerne bundesweit. Ein Erscheinen in Coesfeld in der Kanzlei ist nicht erforderlich. Einfache Kontaktaufnahme per e-mail oder WhatsApp / Signal unter 0151-52068763.

Foto(s): Heiko Urbanzyk

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