Vorlage von Rechnungen zur Erlangung des Vorsteuerabzuges nicht unbedingt notwendig

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Einer der existenziell wichtigsten Punkte für ein Unternehmen ist die Gewährung des Vorsteuerabzuges. 

Stellt das Finanzamt oder die Steuerfahndung angeblich fest, dass dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind, kann das Unternehmen in seiner Existenz bedroht sein. Gleiches gilt für das wirtschaftliche Überleben des Geschäftsführers, falls Haftungsbescheide drohen oder schon in der Welt sind.

Oft geht es um die Frage, ob die Rechnungen oder Gutschriften hinsichtlich der Geschäfte mit einem Lieferanten den Voraussetzungen des UStG genügen. In der Vergangenheit konnten schon formelle Fehler zum Entzug des Rechts auf Vorsteuerabzug führen. Oft führte dies zu Steuernachforderungen im sechs- oder siebenstelligen Bereich und damit zum wirtschaftlichen Tod des Unternehmens.

Doch gibt es hier immer wieder neue Verteidigungsmöglichkeiten.

Der EuGH hält z. B. in seiner Entscheidung Vădan (Urt. v. 21.11.2018 – C-664/16) erstmals fest, dass die Vorlage von Rechnungen für den Vorsteuerabzug nicht zwingend erforderlich ist. Die strikte Anwendung des Erfordernisses Rechnungen vorzulegen, verstoße gegen den Neutralitätsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Demnach können Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug auch dann geltend machen, wenn sie durch objektive Nachweise belegen können, dass die (materiellen) Voraussetzungen des Vorsteuerabzugsrechts erfüllt sind. Für Unternehmer, denen die Finanzbehörden mangels Rechnungen den Vorsteuerabzug verwehrt haben, eröffnen sich nun neue Möglichkeiten.

Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Junge sehr gern zur Verfügung.


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