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Vorrang von Kindesunterhalt

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Immer wieder stehen alleinerziehende Elternteile vor dem Problem, dass sie den ihnen zustehenden Kindesunterhalt nicht bekommen. Der zahlungspflichtige Elternteil versteckt sich hinter anderen Forderungen und hinter der Behauptung, dass andere Verpflichtungen Vorrang hätten. Dass das so nicht sein kann, beweist ein Urteil, das der Bundesgerichtshof  gefällt hat. Im konkreten Fall ging es darum, dass ein Rechtspfleger in einem Vollstreckungsverfahren den Kindesunterhalt nur teilweise für die Bemessung der pfändungsfreien Beträge festgesetzt hatte. Er tat das genau in der Höhe, in der der Vater für sein Kind den Unterhalt tatsächlich gezahlt hatte.

Das lässt sich mit dem geltenden Recht nicht vereinbaren. Auch bei Vollstreckungsverfahren und sogar im Falle eines Konkurses hat der Unterhalt für ein minderjähriges Kind immer Vorrang. Aus den Regelungen des § 850d Zivilprozessordnung ergibt sich, dass die Beträge für den Unterhalt immer in Höhe der berechtigten Forderung berücksichtigt werden müssen, auch wenn sie nicht in dieser Höhe gezahlt werden. Das stellt sicher, dass sich Versandhäuser, Dienstleister und Vermieter hinter den minderjährigen Kindern als Gläubiger einreihen müssen.

(BGH, Beschluss v. 05.08.2010, Az.: VII ZB 101/09)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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