Vorsicht bei Auftragserteilung an Werkstatt!

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Wer sein nach einem Unfall beschädigtes Fahrzeug einer Reparaturwerkstatt übergibt und dieser einen Auftrag erteilt "Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben", riskiert, dass die Werkstatt das Auto ohne Rückfrage repariert, wenn der Gutachter keinen wirtschaftlichen Totalschaden feststellt.

Dies lässt sich einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts München (Urteil vom 06.05.2009 - 241 C 23787/07) entnehmen.

Die dortige Klägerin hatte ihr nach einem Unfall nicht mehr fahrbereites Fahrzeug der Klägerin in die Werkstatt des Beklagten verbracht und dort ein Schriftstück unterschrieben, dass mit "Auftrag" überschrieben war und folgenden Inhalt hatte: "Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben".

Die Werkstatt beauftragte daher zunächst einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe. Ein wirtschaftlicher Totalschaden, der gegeben ist, wenn die Reparaturkosten (und nur auf diese kommt es an) unter dem Wiederbeschaffungswert liegen, wurde nicht festgestellt.

Die Werkstatt bestellte daraufhin die für die Reparatur notwendigen Ersatzteile. Die Klägerin entschied sich aber, nachdem sie das Gutachten erhalten hatte, gegen eine Reparatur und verkaufte ihr Fahrzeug stattdessen an ein Autohaus. Die Bezahlung der bestellten Ersatzteile verweigerte sie. Nachdem die Werkstatt das Fahrzeug erst nach Bezahlung der Rechnung herausgeben wollte, zahlte die Klägerin die Rechnung.

In der Folge konnte der Werkstatt-Inhaber einige Ersatzteile zurückgeben und erstattete der Klägerin die darauf entfallenden Erstattungsbeträge. Die Klägerin verlangte jedoch die vollständige Rückerstattung der von ihr für die Ersatzteile geleisteten Zahlung. Sie vertrat die Auffassung, keinen Reparaturauftrag erteilt zu haben. Die Werkstatt hätte zudem abwarten müssen, bis ihr das Ergebnis der Begutachtung vorlag.

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München sah dies jedoch anders: Die Klagepartei habe nämlich sehr wohl einen Reparaturauftrag erteilt. Unstreitig sei das von der Klägerin unterschriebene Schriftstück mit „Auftrag" bezeichnet. Der Inhalt des Vertrages sei „Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben". Damit sei der Vertrag so zu verstehen, dass das Fahrzeug zu reparieren sei, falls das Gutachten zu dem Ergebnis komme, dass kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege.

Nachdem die Klägerin den Werkvertrag gekündigt hatte, durfte die Werkstatt, so das Gericht, seine vereinbarte Vergütung, seine Arbeitszeit und seine Auslagen abrechnen. Sie musste sich lediglich anrechnen lassen, was sie infolge der Kündigung des Vertrages erspart hat.

Fazit:

Wer sich die Reparatur seines Fahrzeuges nach Einholung eines Sachverständigengutachtens noch überlegen möchte, sollte aufpassen, welchen Auftrag er der Werkstatt erteilt. Ein Hinweis "Reparaturauftrag bleibt vorbehalten" oder "Reparatur erst nach Rücksprache nach Vorliegen des Gutachtens" ist ratsam.

RA Andreas Schwartmann, Köln

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