Vorsicht bei der Veräußerung der Scheidungsimmobilie. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Februar 2023 Az.: IX R 11 / 21

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Nicht selten sind in Trennungssituationen auch Immobilie betroffen. Oft ist es so, dass eine Partei gerne in der gemeinsam angeschafften und früher gemeinsam bewohnten Immobilie verbleiben will.


Nunmehr hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 14. Februar 2023 (Az IX R 11 / 21) entschieden, dass der Verkauf des Miteigentumsanteils an den früheren Ehepartner als privates Veräußerungsgeschäft gewertet werden kann und somit der Besteuerung unterfällt.


Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde die Eheleute haben im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben und dieses gemeinsam bewohnt. Nachdem die Ehe in eine Krise geraten ist zog der Ehemann aus dem Objekt aus. Die Ehefrau verblieb mit dem gemeinsamen Kind in der Immobilie. Anschließend wurde die Ehe geschieden. Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung konnten sich die Ehepartner nicht über die Immobilie einigen. Aufgrund dieser fehlenden Einigung wurde von einer Seite mit der Zwangsversteigerung gedroht. Daraufhin veräußerte der Ehemann im Jahr 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an seine ehemalige Ehefrau. Von dieser wurde die Immobilie weiterhin mit dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken genutzt.


Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils der Einkommensteuer unterfällt. Sowohl das Finanzgericht in der 1. Instanz als Summe auch der Bundesfinanzhof bestätigten diese Entscheidung.


Begründet ist dies damit, dass ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft dann vorliegt, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert wird. Dies gilt auch dann, wenn lediglich der hälftige Miteigentumsanteil veräußert wird. Zwar ist die Veräußerung eine Immobilie dann nicht steuerpflichtig, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Im Falle einer Scheidung



Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert wird. Es ist zwar so, dass die Veräußerung eine Immobilie dann nicht steuerbar ist, wenn diese durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, aber ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt die in seinem Miteigentum stehende Immobilie nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er sich räumlich von dem anderen Ehepartner getrennt hat.


Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Zwangslage vorliegt, wie beispielsweise im Falle einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung. Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war die Zwangsversteigerung allerdings lediglich angedroht. Dementsprechend ist bei der Veräußerung eines Miteigentumsanteils eine Immobilie immer auf die Fristen zu achten und im Zweifel eine andere Lösung zu suchen.


Gerne beraten wir Sie im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung.


Fachanwaltskanzlei für Familienrecht

Fasolt Waller Scholz

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