Vorsicht vor Formular „Abtretung & Erledigung an Zurich“: keine Staatshaftung bei Unterschrift?

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Bereits in mehreren Rechtstipps haben wir über die Folgen der Insolvenz des Reiseanbieters Thomas Cook berichtet und Tipps für Ihr weiteres Vorgehen als Betroffener veröffentlicht.

Die für die Insolvenz zuständige Zurich Versicherung hat schon vor längerem durch die von ihr beauftragte Kaera AG bekannt geben lassen, dass die Versicherungssumme nicht für alle Betroffenen ausreichen wird, weshalb nur nach einer „bisherigen Quote“ von 17,5 Prozent entschädigt werden soll. 

Bunderegierung springt in die Bresche

Die Bundesregierung hat aus diesem Grund bereits erklärt, bei der Entschädigung der Thomas-Cook-Pauschalurlauber einzuspringen. Der Bund will den Betrag übernehmen, der deutschen Kunden durch die Zurich Versicherung nicht ersetzt werde, teilte die Regierung mit. 

„Dies geschieht ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Gründen des Vertrauensschutzes und zur Vermeidung unzähliger Rechtsstreitigkeiten.“ Die Betroffenen sollen ihre Ansprüche an den Bund abtreten.

„Schadensanzeige“ der Kaera AG bzw. Zurich Versicherung

Nun haben Mandanten von uns durch die von der Zurich Versicherung beauftragten Kaera AG Schreiben mit dem Vordruck einer „Schadensanzeige“ erhalten.

Neben den allgemeinen Daten wie Name, Anschrift, Reiseteilnehmer und Daten der betroffenen Reise sollen die gesamten betreffenden Unterlagen im Original übersandt werden und auf Seite 2 dieses Schreibens dann auch folgende Erklärungen unterschrieben werden:

„Bereits jetzt erkläre ich, dass mit Auszahlung des Erstattungsbetrages meine Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises gegen Zurich Insurance plc, Niederlassung für Deutschland, erledigt sind und diese auf die Zurich Insurance plc, Niederlassung für Deutschland, übergehen.

[...]

Zustimmungserklärung zur Auszahlung des gesamten Erstattungsbetrages aller Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises gegen die Zurich Insurance plc., Niederlassung für Deutschland, sobald diese erledigt sind, werden diese auf Zurich Insurance plc., Niederlassung für Deutschland, übergehen.“

Vorsicht vor Unterschrift und Übersendung der Originalunterlagen

Unserer Ansicht nach sind diese Erklärungen so zu verstehen, dass mit Auszahlung eines Erstattungsbetrags, welcher auch deutlich unter dem Reisepreis liegen kann, alle Ansprüche (Kosten der gesamten Reise) gegen die Zurich-Versicherung erledigt sind.

Weiter würden die weitergehenden Ansprüche (Kosten der gesamten Reise) auf die Zurich-Versicherung übergehen und diese könnte sich dann, da die Zurich-Versicherung in diesem Fall auch die Originalunterlagen hätte, theoretisch den Gesamtreisepreis von der Bundesregierung zurückholen. 

Die Zurich-Versicherung würde daher bei einem solchen Vorgehen an der Insolvenz der Thomas Cook auch noch auf Kosten der Betroffenen „abkassieren“.

Außerdem könnte man noch ein Problem bekommen: Da man dem Bund die Ansprüche gegen die Zurich/Kaera abtreten soll, wäre es problematisch, wenn der Urlauber zuvor auf alle weiteren Ansprüche verzichtet hat bzw. die Ansprüche schon an jemand anderes abgetreten hat.

Original Unterlagen würden wir ebenfalls nicht einfach vorschnell an die Kaera schicken. Es ist unklar, warum diese im Original vorliegen müssen.

Haben auch Sie eine „Schadensanzeige“ der Kaera AG bzw. Zurich Versicherung erhalten?

Kontaktieren Sie uns gerne, eine Erstanfrage ist dabei immer kostenlos.

Mithilfe unserer Online WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland, Ihr Wohnort spielt folglich keinerlei Rolle. Wenn sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, prüfen wir, ob eine Abrechnung über diese möglich ist, sodass für Sie keine oder nur geringe Kosten (Selbstbeteiligung) entstehen.

Alexander Hufschmid

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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