Vorsorgevollmacht - Umfang der Auskunftspflicht
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Streit zwischen einer bevollmächtigten Person und den Erben des Vollmachtgebers ist keine Seltenheit. Dabei verlangend die Erben häufig Auskunft und Rechenschaft über die Transaktionen, die der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers getätigt hat. Das OLG Naumburg hat nun mit Urteil vom 7. März 2024 deutlich gemacht, dass die Informationspflicht des Bevollmächtigten ihre Grenzen hat (Az.: 2 U 27/23).
Mit einer Vorsorgevollmacht sorgen Vollmachtgeber für die Situation vor, dass sie selbst aufgrund von Krankheit oder Unfall keine Entscheidungen mehr treffen können. Naheliegend ist es dabei, die Vollmacht einer Person zu erteilen, der der Vollmachtgeber vertraut, zumeist ein Familienangehöriger. Wie weit die Vollmacht reicht, kann der Vollmachtgeber selbst entscheiden, häufig umfasst sie auch finanzielle Angelegenheiten.
Eine Vorsorgevollmacht ist jedoch kein Testament und mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt bis auf Ausnahmen auch die Vollmacht. Dann treten die Erben die Rechtsnachfolge an und können gemäß § 666 BGB vom Bevollmächtigten Auskunft und Rechenschaft über die getätigten Geschäfte verlangen. „Das OLG Naumburg hat nun deutlich gemacht, dass diese Auskunfts- und Rechenschaftspflicht ihre Grenzen hat“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte sich nach dem Tod der Erblasserin eine Erbengemeinschaft gebildet. Zur Miterbin wurde auch die Tochter, der die Erblasserin schon Jahre zuvor eine Generalvollmacht erteilt hatte. Der Bruder und Miterbe verlangte nun gemäß § 666 BGB detaillierte Auskunft und Rechenschaft über alle Finanzgeschäfte, die seine Schwester als Bevollmächtigte getätigt hat.
Die Schwester erklärte, dass sie für ihre Mutter immer nur Einzelaufträge auf Anweisung durchgeführt habe. Dazu erläuterte sie anhand der Kontoauszüge welchen Zweck die einzelnem Abbuchungen und Überweisungen dienten, soweit es ihre Erinnerung zuließ. Von ihrer Mutter habe sie nur für die Ausführung der Zahlungen die Bankkarte erhalten. Auch zu Transaktionen von SB-Spareinlagen der Erblasserin erteilte die Tochter Auskunft. Darüber hinaus habe sie keine Geschäfte im Namen der Erblasserin getätigt.
Damit habe die Tochter eine Gesamterklärung zum Umfang der getätigten Geschäfte gemacht und ihre Auskunftspflicht erfüllt. Soweit im Rahmen der Pflicht zur Rechenschaftslegung grundsätzlich Belege beizufügen sind, könne diese Pflicht nur insoweit bestehen, wenn dem Bevollmächtigten die Belege noch zur Verfügung stehen. Dies gelte insbesondere bei lange zurückliegenden Geschäften, machte das OLG deutlich.
Zwischen Bevollmächtigten und Erben kann es immer wieder zu Konflikten kommen. Die Entscheidung zeigt, dass Bevollmächtigte nur über Geschäfte aufklären müssen, die sie tatsächlich im Namen des Vollmachtgebers durchgeführt haben. „Haben Erben die Befürchtung, dass der Bevollmächtige die Vollmacht für eigene Zwecke missbraucht, können sie diesen Verdacht dem Gericht mitteilen. Das Gericht entscheidet dann über weitere Maßnahmen“, so Rechtsanwalt Looser.
Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie gerne zum Thema Vorsorgevollmacht und Testament sowie zu weiteren Themen des Erbrechts.
Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/erbrecht-und-schenkungsrecht
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