Vorstand AG und Verein: Sorgfaltspflichten, Beratung durch Fachleute, Entlastung, Haftung

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Vorstand eines Vereins oder einer Aktiengesellschaft (AG) hat wichtige Pflichten und Verantwortlichkeiten. Er muss nicht alles wissen- aber er wird so behandelt. Er muss sich fortbildungen und qualifiziert beraten lassen.

I. Hier sind einige relevante Aspekte:

1. Sorgfaltspflichten des Vorstands
Der Vorstand muss bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden.
Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, im Interesse der Gesellschaft zu handeln.
Vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse müssen geheim gehalten werden¹².

2. Haftung des Vorstands
Der Vorstand haftet, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich Schäden anrichtet oder Schäden durch Unterlassen entstehen.
Die Haftung kann auch gegenüber dem Verein bestehen, wenn Pflichtverletzungen vorliegen.
Vorstände haften grundsätzlich auch für die Fehler anderer Vorstände⁶⁷.

3. Exkulpation (Entlastung):
Der Vorstand kann sich durch den Entlastungsbeweis exkulpieren, wenn er bei der Auswahl der bestellten Person und der Leitung die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Falls der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre, kann er sich ebenfalls entlasten.

4. Fortbildung und professionelle Beratung:
Der Vorstand sollte sich fortbilden und auf dem aktuellen Stand bleiben. Bei rechtlichen und steuerlichen Fragen sollte er Fachleute konsultieren. Wenn der Vorstand seine eigenen Grenzen erkennt (z. B. bei Unternehmenskrisen), sollte er externe Berater  hinzuziehen.

Bitte beachten Sie, dass dies allgemeine Informationen sind und keine individuelle Rechtsberatung darstellen. Im Zweifelsfall sollte ein Fachanwalt für Gesellschaftsrecht konsultiert werden.

II. Beratung des Vorstands 
1. Qualifizierte Beratung erforderlich

Ein Vorstand, der selbst zur Beurteilung einer Rechtsfrage nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, genügt nur dann den gesetzlichen Sorgfaltsanforderungen, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Gesellschaftslage und Offenlegung der notwendigen Unterlagen von einem fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und den erhaltenen Rat auf Plausibilität überprüft.

2. Schlichtes Fragen oder Vertrauen reicht nicht

Eine schlichte Anfrage bei einer für fachkundig gehaltenen Person reicht, um den strengen Sorgfaltsanforderungen gerecht zu werden, nicht aus. Blindes Vertrauen auf Berater oder vermeintliche Spezialisten reicht erst recht nicht.

3. Beratung durch Aufsichtsrat reicht nicht

Ein Vorstand kann sich nicht darauf berufen, durch den Aufsichtsrat fehlerhaft beraten worden zu sein.

4. Haftung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat kann durch eine fehlerhafte Beratung oder Zustimmung zu einem fehlerhaften Geschäft ebenfalls eine Pflichtverletzung gemäß §§ 116, 93 Abs.3 Nr. 4 AKtG begehen.

Für einen Aufsichtsrat, der besondere Spezialkenntnisse verfügt, wird ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab angelegt, soweit sein Spezialgebiet betroffen ist.

Meine Leitsätze zum BGH-Urteil vom 20.09.2011 II ZR 234/09


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Hermann Kulzer M.B.A.

Beiträge zum Thema