Vorweggenommene Erbfolge

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Unter der vorweggenommenen Erbfolge ist die Übertragung vom Vermögen des künftigen Erblassers an die in Aussicht stehenden Erben zu verstehen. Die in Aussicht stehenden Erben sind in diesem Fall der Ehegatte, der Lebenspartner aus eingetragener Lebensgemeinschaft und/oder die gesetzlich erbberechtigten Abkömmlinge des künftigen Erblassers.

Die Übertragung des Vermögens erfolgt durch Schenkung. Unter den Begriff der Schenkung ist eine Zuwendung zu verstehen, durch welche jemand aus dem Vermögen eines anderen bereichert wird, wenn sich beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, § 516 BGB. Die Zuwendung ist dann unentgeltlich, wenn von der Gegenseite keine Gegenleistung erfolgen soll/muss und dies von den Parteien auch so gewollt ist.

Die Übertragung des Vermögens an den in Aussicht stehenden Erben, zu Lebzeiten des Erblassers, kann einige Vorteile mit sich bringen:

  • Steuerrechtliche Vorteile
  • Reduzierung der Pflichtergänzungsansprüche
  • spätere Auseinandersetzungen oder Streitigkeiten zwischen den Erben kann vermieden werden

Die vorweggenommene Erbfolge wird in der Regel unter Auflagen stattfinden. Das bedeutet, dass der in Aussicht stehende Erbe, das Vermögen nur dann bekommt, wenn er die Auflagen erfüllt. Hierbei handelt es sich um eine Schenkung unter Auflagen. Eine Schenkung ist hier immer noch gegeben, weil die Gegenleistung im Vergleich zu der Hauptleistung, nur minimal ist. Dabei sollen die Auflagen in der Regel dem künftigen Erblasser zu Gute kommen, z. B.:

  • der in Aussicht stehende Erbe muss sich im Alters- und Pflegefall um den künftigen Erblasser (und seinen Ehegatten) kümmern
  • der in Aussicht stehende Erbe darf das Vermögen nicht weiterveräußern

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