Vorzeitige Haftentlassung: Halbstrafe oder 2/3 erfolgreich durchsetzen. Tipps vom Fachanwalt für Strafrecht
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Wer eine Freiheitsstrafe verbüßt, muss diese nicht immer bis zum letzten Tag absitzen. Das deutsche Strafrecht sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung vor. In vielen Fällen können Gefangene bereits nach zwei Dritteln der Strafe, in besonderen Situationen sogar nach der Hälfte der Strafe, das Gefängnis verlassen.
Doch eine frühzeitige Haftentlassung erfolgt nicht automatisch. Es müssen verschiedene rechtliche und persönliche Voraussetzungen erfüllt sein. Besonders wichtig ist eine positive Sozialprognose, also die Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte sich nach der Entlassung an die Gesetze hält und keine neuen Straftaten begeht.
Die vorzeitige Entlassung kann für den Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein – sie ermöglicht eine schnellere Rückkehr in das normale Leben, den Wiedereinstieg in den Beruf und den Kontakt zu Familie und Freunden. Doch der Weg dorthin ist nicht einfach. Wer seine Chancen auf eine frühzeitige Entlassung erhöhen will, sollte gut vorbereitet sein und sich rechtzeitig rechtliche Unterstützung holen.
Welche Möglichkeiten der vorzeitigen Haftentlassung gibt es?
Es gibt zwei Hauptmöglichkeiten, eine Freiheitsstrafe vorzeitig zu beenden:
1. Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe (§ 57 Abs. 1 StGB)
Die Regelentlassung nach zwei Dritteln ist die häufigste Form der vorzeitigen Haftentlassung. Sie kommt grundsätzlich für alle Strafgefangenen infrage, die mindestens zwei Drittel ihrer Strafe verbüßt haben.
Voraussetzungen für die 2/3-Entlassung:
✔ Mindestens zwei Drittel der Strafe wurden verbüßt, wobei diese Zeit mindestens zwei Monate betragen muss.
✔ Positive Sozialprognose: Der Verurteilte muss erkennen lassen, dass er künftig keine Straftaten mehr begeht.
✔ Kein besonderes Sicherheitsrisiko: Die Entlassung darf keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.
✔ Einwilligung des Verurteilten: Der Gefangene muss mit der vorzeitigen Entlassung einverstanden sein.
In den meisten Fällen wird eine vorzeitige Entlassung gewährt, wenn der Häftling sich wohlverhalten hat, eine feste Wohnadresse vorweisen kann und ein Konzept für seinen Lebensunterhalt nach der Haftzeit hat.
Allerdings gibt es auch Straftaten, bei denen eine 2/3-Entlassung besonders genau geprüft oder eher abgelehnt wird. Dazu gehören schwere Gewaltverbrechen, Sexualdelikte oder Fälle mit hoher Rückfallgefahr.
2. Entlassung nach der Hälfte der Strafe (Halbstrafe, § 57 Abs. 2 StGB)
Unter besonderen Bedingungen kann eine Entlassung sogar schon nach der Hälfte der Strafe erfolgen – die sogenannte Halbstrafe.
Voraussetzungen für die Halbstrafe:
✔ Erstverbüßung: Der Verurteilte verbüßt seine erste Freiheitsstrafe.
✔ Höchststrafe von zwei Jahren: Die verhängte Freiheitsstrafe darf nicht länger als zwei Jahre sein.
✔ Besondere Umstände: Die Justiz muss erkennen, dass besondere positive Faktoren für eine frühzeitige Entlassung sprechen.
Wer bereits mehrfach verurteilt wurde oder eine längere Strafe verbüßt, hat es schwerer, eine Entlassung nach der Hälfte der Zeit zu erreichen.
Besondere Umstände können z. B. eine herausragend positive Entwicklung im Strafvollzug, eine besonders gelungene Resozialisierung oder eine unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft vor der Verurteilung sein.
Wie läuft das Verfahren zur vorzeitigen Haftentlassung ab?
Die Entscheidung über eine vorzeitige Haftentlassung trifft die Strafvollstreckungskammer des zuständigen Landgerichts. Der Ablauf des Verfahrens ist streng geregelt:
1. Antragstellung durch den Gefangenen oder die Justiz
Die vorzeitige Entlassung kann entweder auf Antrag des Inhaftierten oder von Amts wegen durch die Justiz geprüft werden.
2. Einholung von Stellungnahmen
Das Gericht holt Informationen ein – unter anderem von der Gefängnisleitung, der Sozialabteilung und gegebenenfalls der Bewährungshilfe.
3. Persönliche Anhörung des Häftlings
Der Gefangene hat die Möglichkeit, sich zur geplanten Entlassung zu äußern und seine Perspektive darzulegen.
4. Entscheidung der Strafvollstreckungskammer
Das Gericht prüft die Sozialprognose und entscheidet, ob eine Entlassung auf Bewährung vertretbar ist.
5. Bewährungszeit mit Auflagen
Wird der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt, muss der Entlassene sich an bestimmte Bewährungsauflagen halten. Dazu gehören oft:
- Meldepflichten bei der Bewährungsbehörde
- Verbot bestimmter Kontakte oder Aufenthaltsorte
- Teilnahme an Therapiemaßnahmen oder Anti-Gewalt-Trainings
- Nachweis über Arbeitsplatz oder geregelte Wohnverhältnisse
Bei einem Verstoß gegen die Bewährungsauflagen kann das Gericht die Entlassung widerrufen – dann muss der Verurteilte den Rest der Strafe verbüßen.
Welche Fehler sollte man unbedingt vermeiden?
Ein Antrag auf vorzeitige Entlassung ist nicht automatisch erfolgreich. Viele Gefangene begehen jedoch schwere Fehler, die ihre Chancen deutlich verschlechtern:
❌ Fehlende Vorbereitung: Wer keinen klaren Plan für das Leben nach der Haft vorweisen kann, hat schlechte Karten.
❌ Schlechtes Verhalten in der Haft: Wer sich in der JVA aggressiv oder unkooperativ zeigt, wird kaum eine günstige Prognose erhalten.
❌ Unrealistische Erwartungen: Nicht jeder Häftling kommt nach zwei Dritteln automatisch frei – insbesondere bei schweren Straftaten.
❌ Fehlende Unterstützung durch einen Anwalt: Eine rechtliche Vertretung kann entscheidend sein, um das Gericht zu überzeugen.
Ihr Anwalt für vorzeitige Haftentlassung: Dr. Maik Bunzel
Eine vorzeitige Entlassung ist keine Selbstverständlichkeit – sie muss sorgfältig vorbereitet und rechtlich fundiert begründet werden. Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, verfügt über umfassende Erfahrung in der Begleitung von Entlassungsverfahren und steht Ihnen mit seiner Expertise zur Seite.
Er übernimmt für Sie:
✅ Prüfung der Erfolgsaussichten – Individuelle Beratung zur besten Strategie.
✅ Vorbereitung der Entlassungsunterlagen – Erstellung eines überzeugenden Antrags.
✅ Vertretung vor der Strafvollstreckungskammer – Professionelle Argumentation für Ihre Freilassung.
✅ Begleitung in der Bewährungszeit – Unterstützung bei Auflagen und Kontakten zur Bewährungshilfe.
📞 Soforthilfe bei Haftentlassungsverfahren: 0151 21 778 788
Sie können Dr. Maik Bunzel jederzeit per WhatsApp oder über das Kontaktformular auf dieser Seite kontaktieren. Ein erstes Orientierungsgespräch ist für Sie kostenlos.
Fazit: Chancen auf eine frühzeitige Entlassung nutzen!
Ein Leben hinter Gittern kann früher enden als gedacht – wenn man sich richtig vorbereitet und alle Voraussetzungen erfüllt. Die Chancen auf eine vorzeitige Entlassung hängen stark davon ab, wie überzeugend der Antrag gestellt und die Sozialprognose eingeschätzt wird.
Mit einer klugen Verteidigungsstrategie und rechtlicher Unterstützung lassen sich die Chancen auf eine erfolgreiche frühzeitige Haftentlassung deutlich erhöhen. Dr. Maik Bunzel steht Ihnen bundesweit zur Verfügung – zögern Sie nicht, sich beraten zu lassen!
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