VW-Abgasskandal: Verjährung droht am 31.12.2018!

  • 6 Minuten Lesezeit

Der Dieselskandal wurde am 20.09.2015 offiziell von Volkswagen bestätigt. Fahrzeughalter haben von diesem Zeitpunkt an die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche gegen Volkswagen oder den Autohändler geltend zu machen.

Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche läuft am 31.12.2018 ab. Seien Sie deshalb schnell und reichen mit unserer Hilfe die Klage vor Ablauf der Frist ein!

Sollten Sie nicht klagen, kann das für Sie verheerende Folgen haben:

Am 27. Februar hat das Bundesverwaltungsgericht nämlich den Weg für Diesel-Fahrverbote freigemacht. Viele Städte führen Fahrverbote ein, was neben der möglichen Nichtnutzbarkeit Ihres Pkws zu einem immens sinkenden Wiederverkaufspreis Ihres Diesels führt.

Sie können zwar bei betroffenen Fahrzeugen ein Software-Update durchführen, jedoch führt das dazu, dass die CO2-Ausstöße dennoch die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte nicht einhalten. Zudem führt ein solches Software-Update zu einer verringerten Leistung Ihres Fahrzeuges. Darüber hinaus steigt durch den höheren CO2-Ausstoß der Spritverbrauch Ihres Diesels, wodurch höhere Kosten bei der Betankung des Wagens entstehen.

Etwa 11 Millionen Kraftfahrzeuge alleine der Marken VW, Škoda, Seat, Audi und Porsche sind weltweit vom Abgasskandal betroffen, die mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 ausgestattet sind.

Auch andere Hersteller wie Mercedes-Benz, BMW, Opel, Ford, Alfa-Romeo, Jaguar, Jeep, Hyundai, Renault und Peugeot sind betroffen.

Dadurch drohen Dieselfahrern nicht nur Fahrverbote, sondern auch erhebliche Wertminderungen für ihre Diesel-Fahrzeuge.

Erheben Sie deshalb Schadensersatzansprüche gegen den Autoverkäufer oder gegen den Hersteller selbst.

I. Ihre Ansprüche gegen den Hersteller

Gegen den Hersteller können Sie deliktische Schadenersatzansprüche durchsetzen. Ein Schaden kann bereits darin gesehen werden, wenn das Fahrzeug wegen zu hoher Stickoxid-Ausstöße seine Betriebszulassung oder seine Umweltplakette verliert oder zu verlieren droht. Ebenfalls wäre der Spritverbrauch ein darüber hinaus entstandener Schaden. Des Weiteren kann auch der Kaufpreis als solcher geltend gemacht werden. Denn hätte der Kunde über die Manipulation Kenntnis gehabt, hätte er mit Sicherheit den Kaufvertrag nicht abgeschlossen.

Der Schadensersatzanspruch geht deshalb dahin, dass der Kunde so zu stellen ist, wie er ohne die Täuschung über die nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware gestanden hätte. Dabei ist davon auszugehen, dass jeder verständige, etwaige Risiken vermeidende Kunde, bei Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis, den Vertrag nicht geschlossen hätte. VW muss demnach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass der Kunde den Kaufpreis gegen Herausgabe des Pkw zurückbekommt. So sahen es unter anderem auch die Richter am Landgericht Hildesheim (Urteil vom 17.01.2017, Az.: 3 O 139/16). Die Richter sprachen sehr deutlich von verwerflicher, vorsätzlicher „Verbrauchertäuschung“.

ACHTUNG: IHRE ANSPRÜCHE GEGEN VW, AUDI, SKODA UND SEAT

VERJÄHREN AM 31. DEZEMBER 2018!

Sie müssen sich daher beeilen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass nicht mehr ausreichend Zeit besteht, Ihre Ansprüche zu prüfen und Klage einzureichen.

II. Ihre Ansprüche gegen den Autohändler/Verkäufer

Gegen den Autohändler können Sie verschiedene Ansprüche stellen.

Weil die Software zur Manipulation eingebaut und aktiviert wurde, ist das Auto nach § 434 I S. 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn durch den Einsatz einer nach EU-Recht unzulässigen Manipulationssoftware, entspricht das Fahrzeug nicht der üblichen Beschaffenheit und ist auch nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet.

Käufern dieser Autos stehen dann – innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Übergabe des Autos – die üblichen Ansprüche zur Gewährleistung bei Mängeln zu. Dies sind Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz.

Wurde das Fahrzeug gebraucht gekauft, kann die Verjährungsfrist im Einzelfall auf ein Jahr beschränkt sein.

Grundsätzlich muss der Kunde, der seine Ansprüche geltend machen möchte, beweisen, dass die vertraglich zugesicherten Abgaswerte von den tatsächlichen Werten abweichen. VW selbst hat die Manipulation eingestanden und auf seinen Internetseiten betroffene Fahrzeuge angegeben, sodass der Nachweis der Manipulation leichtfällt.

Nacherfüllung

Sobald der Mangel bestimmt ist, hat der Kunde vorrangig ein Recht auf Nacherfüllung – das heißt: Das Fahrzeug muss repariert oder ausgetauscht werden.

Welche der beiden Varianten er wählt, entscheidet der Autokäufer. Ob der Autohändler die Neulieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern kann, ist zweifelhaft.

Am 07. März 2018 verurteilte das Landgericht Hamburg in einem wegweisenden Urteil (Az. 329 O 105/17) einen VW-Händler erstmals dazu, das Dieselfahrzeug eines Kunden mit Betrugssoftware zurückzunehmen und ihm stattdessen einen mangelfreien Neuwagen aus der aktuellen (!) Serienproduktion zu liefern (§§ 434, 437 Nr. 1, 439 Abs. 1, 2.Alt. BGB).

Das Gericht stellte klar, dass das Software-Update keine ausreichende Art der Nachbesserung sei. Es sei für den Kunden unzumutbar, sich mit einem Softwareupdate als Nachbesserung begnügen zu müssen, dessen Wirksamkeit wissenschaftlich nicht erwiesen sei. Auch sei derzeit unklar, ob das Softwareupdate nicht langfristig zu technischen Problemen am Fahrzeug führe. Die Unzumutbarkeit der Nachbesserung folge auch aus der nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Beteiligten aufgrund der Täuschung durch den Hersteller. Das Verhalten des Herstellers sei insofern dem Händler zuzurechnen. Wie die Gerichte künftig entscheiden, bleibt abzuwarten.

Rücktritt

Wenn der Kunde den Verkäufer vergeblich schriftlich zur Nachbesserung aufgefordert hat, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten (§§ 434 Abs. 1 Satz 1, 437, 440, 323 BGB). Dies führt zur Rückabwicklung des Kaufvertrags: Der Kunde gibt sein Auto zurück und erhält im Gegenzug vom Händler den Kaufpreis abzüglich des Nutzungsersatzes.

Die für den Rücktritt erforderliche Erheblichkeit des Mangels ist nach einem Urteil des Landgericht München vom 14. April 2016 (Az. 23 O 23033/15) schon deshalb anzunehmen, weil das zur Nachbesserung verwendete Softwareupdate vorab vom Kraftfahrt-Bundesamt zu prüfen und genehmigen sei. Von einer Unerheblichkeit könne deshalb keine Rede mehr sein.

In der Rechtsprechung wurde das Rücktrittsrecht des Käufers seither bereits mehrfach bestätigt. Entsprechend haben die Landgerichte Braunschweig, Hagen (Az. 3 O 66/16), Heilbronn (Az. 9 O 111/16), Lüneburg (Az. 4 O 3/16) München II (Az. 12 O 1482/16), Oldenburg (Az. 16 O 790/16) sowie das Oberlandesgericht Köln (Az. 18 U 112/17, Beschluss vom 20. Dezember 2017) entschieden.

Beachten Sie: Der Käufer muss dem Händler schriftlich eine Frist gesetzt haben, innerhalb der er den Mangel am Fahrzeug zu beseitigen habe. Erst wenn der Händler der Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Diese Frist durfte nicht unangemessen kurz sein. Weil die behördliche Freigabe des von VW vorgesehenen Updates noch fehlte, konnte eine Frist von weniger als zwei Monaten schon zu kurz sein (OLG Nürnberg, Urteil vom 24. April 2018, Az. 6 U 409/17). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Minderung

Gelingt die Nachbesserung nicht, kann der Kunde den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB). Dies hat zur Folge, dass der Kunde vom Händler Geld zurückbekommt. Zwar ist die Wertminderung häufig schwer zu beziffern, allerdings kann diese vom Gericht auch geschätzt werden.

Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung

VW-Kunden können den Vertrag ggf. auch wegen arglistiger Täuschung anfechten. Sofern der Autokonzern oder der Händler bewusst unrichtige Angaben zu Schadstoffemissionen gemacht haben, kann der Käufer auch mittels einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) vom Kaufvertrag Abstand nehmen. Entsprechend hat das Landgericht München I in seinem oben genannten Urteil vom 14. April 2016 geurteilt. In diesem Fall wurde zudem entschieden, dass sich die Konzerntochter Seat und schließlich auch der Vertragshändler die Angaben des Mutterkonzerns VW zu den Abgaswerten am Fahrzeug zurechnen lassen müssen.

Infolge der Anfechtung gab auch hier der Kunde – ähnlich wie beim Rücktritt – ein Auto zurück und erhielt im Gegenzug vom Händler den Kaufpreis abzüglich des Nutzungsersatzes.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Saban Sincar LL.M.

Beiträge zum Thema