Waldorf Frommer: 2 Sachverständigengutachten in Tauschbörsenverfahren - Beklagter antragsgemäß verurteilt

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Seit dem 01.09.2015 wird das Peer-to-Peer-Forensic-System nicht mehr von der ipoque GmbH, sondern von der Digital Forensics GmbH betrieben. Sowohl das bewährte Ermittlungs-System als auch die damit seit Jahren vertrauten Experten sind nun in der Digital Forensics GmbH mit der Ermittlung von P2P-Rechtsverletzungen betraut.

Weitere Informationen zum Peer-to-Peer-Forensic-System und zum Unternehmen Digital Forensics finden Sie hier: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf-frommer-ermittlung-von-p2p-rechtsverletzungen-ab-dem-01-09-2015-durch-die-digital-forensics-gmbh-kontinuitaet-in-der-forensischen-ermittlung-von-rechtsverletzungen-in-p2p-netzwerken/.

Amtsgericht München vom 29.06.2015, Az. 155 C 27136/12

Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen

Der Beklagte hatte seine Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung abgestritten und eingewandt, neben ihm würden sowohl seine Frau als auch seine beiden Söhne auf den mit einer Firewall gesicherten Internetanschluss zugreifen. Zudem bestritt er insbesondere die Angemessenheit der geltend gemachten Forderungen und bezweifelte die Zuverlässigkeit des Ermittlungssystems „PFS“.

Das Amtsgericht hat daraufhin ein Sachverständigengutachten eingeholt, das – wie ausnahmslos alle bisherigen Gutachten – die Fehlerfreiheit und Zuverlässigkeit des Ermittlungssystems PFS eindeutig bestätigt hat.

„An der Sachkunde des Gutachters, der öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung, insbesondere Datenrecherche und Auswertungen, ist, hat das Gericht keine Zweifel. Das Gericht macht sich die von Fachkunde geprägten und plausiblen schriftlichen Ausführungen in dem Sachverständigengutachten zu eigen.“

Daraufhin erklärte der Beklagte, dass weder er noch seine Ehefrau den Internetanschluss nutzen würden und im streitgegenständlichen Zeitraum über keine internetfähigen Geräte verfügt hätten. Da der Beklagte zudem die korrekte Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zu seinem Internetanschluss bestritt, wurde ein weiteres Gutachten zum Auskunftsprozess seines Providers aus einem Parallelfall in das Gerichtsverfahren eingebracht.

Auch das zweite Gutachten stützte die Klägerin und ließ keine Zweifel an der richtigen Beauskunftung der Anschlussinhaber durch den Provider aufkommen.

Das Gericht sah es daher als erwiesen an, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt ist. Im weiteren Verlauf des Verfahrens trug der Beklagte insbesondere zur Nutzung seines Internetanschlusses sowie seinen Nachforschungsergebnissen scheibchenweise weiter vor. Vor dem Hintergrund der eindeutig feststehenden Rechtsverletzung konnte der widersprüchliche Vortrag des Beklagten das Gericht im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht überzeugen.

Der Beklagte wurde antragsgemäß zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes sowie zur Übernahme der Verfahrens- und Rechtsanwaltskosten einschließlich der Kosten des Sachverständigen zu einem Gesamtbetrag von über EUR 6.000,00 verurteilt.

Das Berufungsverfahren vor dem Landgericht München I ist aktuell noch anhängig.


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