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Waldorf-Frommer-Abmahnung – bundesweite Soforthilfe hier

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Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen Filesharings gibt es zuhauf. Unter Filesharing ist das Zurverfügungstellen von Dateien wie Musik, Filmen oder Spielen im Internet gemeint, durch das andere diese Dateien für sich herunterladen können. Da in solchen Fällen meist die Einverständniserklärung des Rechteinhabers fehlt, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Urheberrecht und kann somit rechtlich verfolgt werden. Als abgemahnter Inhaber eines Internetanschlusses sollte man aber nie gleich erschrecken und auf Forderungen eingehen, sondern erst einmal in Ruhe einen Blick auf den vorgeworfenen Tatbestand werfen.

Aktuelle Abmahnung von Waldorf Frommer

In einem kürzlich entstandenen Abmahnungsfall hat die abmahnende Kanzlei Waldorf Frommer die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH vertreten. Hintergrund war der Film „Joy - Alles außer gewöhnlich“, an dem eben diese Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH die Rechte besitzt. Dem Anschlussinhaber wird dabei zur Last gelegt, diesen Film „Joy - Alles außer gewöhnlich“ über seinen Internetzugang so auf einer Plattform im Internet zugänglich gemacht zu haben, dass andere diesen downloaden und ohne Einverständnis der Rechteinhaberin für sich nutzen zu können. Im Rahmen der Abmahnung von Waldorf Frommer wird zum einen ein pauschaler Vergleichsbetrag von 915,00 Euro verlangt, der Schadenersatz und Anwaltskosten decken soll. Zum anderen wird eine Unterlassungserklärung mitgeschickt. Diese soll der Anschlussinhaber unterschreiben und sich somit einverstanden erklären, dass er solche Vergehen zukünftig unterlässt und bei einem erneuten Verstoß eine immens hohe Vertragsstrafe zu zahlen hat.

Anwaltlicher Rat statt voreiliger Reaktionen

Die Abmahnungen von Waldorf Frommer zeichnen sich durchweg durch viel zu hohe Forderungen aus, die nichts mit der Realität zu tun haben. So sind die pauschalen Forderungen für Schadenersatz und Anwaltskosten in den meisten Fällen nicht gerechtfertigt.

In vielen Fällen kann der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast ohne große Schwierigkeiten entsprochen werden, sodass die Haftung ausgeschlossen und anwaltliche Hilfe in jedem Fall lohnenswert ist, um bestenfalls nichts aber in jedem Fall nicht mehr als nötig zahlen zu müssen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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