Waldorf-Frommer-Abmahnung | „Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere“ | Was tun?

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Die Münchner Rechtsanwälte Waldorf Frommer verschicken seit Monaten Abmahnungen mit dem Vorwurf des Filesharings des Films „Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere“. Dies geschieht im Auftrag des Rechteinhabers Warner Bros. Entertainment GmbH. Die Anwälte fordern eine lebenslang gültige Unterlassungserklärung sowie eine Bezahlung von € 815,00. Zu Recht? Was tun?

Bei dem Film handelt es sich um den letzten Teil der dreiteiligen Hobbit-Filmreihe. Diese lief im Jahre 2014 in den deutschen Kinos und wird seither fleißig in Internettauschbörsen illegal verteilt. Hiergegen wendet sich der Rechteinhaber, da die Filme sehr teuer sind. Personen, die down-/uploaden, müssten ins Kino gehen oder den Film auf DVD etc. legal erwerben, um ihn ansehen zu können. Durch das kostenlose Verbreiten entsteht somit offensichtlich ein ganz erheblicher finanzieller Verlust für den Rechteinhaber.

Was ist zu tun nach Erhalt einer Abmahnung?

Zentrale Frage ist, ob der Anschlussinhaber überhaupt haftbar gemacht werden kann. Denn in vielen Fällen haben Dritte (Partner, Kinder, Gäste, Mitbewohner usw.) den Film im Internet angeboten, ohne, dass der Abgemahnte davon wusste. Hat der Abgemahnte keine Pflichten verletzt, muss er weder eine modifizierte Unterlassungserklärung unterschreiben, noch etwas bezahlen.

Die Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen „Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere“ sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden – Sie sollten handeln

Lassen daher unbedingt anwaltlich prüfen, ob Sie als Anschlussinhaber bei einer Abmahnung wegen des Films „Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere“ überhaupt haften.

Drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zum Thema Abmahnungen (Sommer unseres Lebens – BGH I ZR 68/08, Morpheus – BGH I ZR 74/12 und Bearshare – BGH I ZR 169/12) stellen klar, dass der abgemahnte Anschlussinhaber nicht für Dritte verantwortlich ist, wenn er gewisse Pflichten, die von Fall zu Fall unterschiedlich sind, beachtet hat.

Insbesondere dann, wenn der Anschluss durch mehrere Hausbewohner genutzt wird und der Anschlussinhaber nicht der Täter war, besteht eine Erfolgsaussicht, dass sämtliche Ansprüche zurückgewiesen werden können, nämlich dann, wenn keine Pflichtverletzungen vorlagen. Die Reaktion auf eine Abmahnung sollte niemals selbst sondern nur durch einen erfahrenen Anwalt vonstattengehen.

Vorsicht vor der (modifizierten) Unterlassungserklärung

Wer nicht haftet, muss weder bezahlen, noch unterschreiben. Haben Sie Fragen zu einem solchen Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer wegen des Verbreitens des Films „Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere“, können Sie mich jederzeit gerne (auch am Wochenende) anrufen. Ich habe zahlreiche derartiger Fälle bearbeitet.

Mehr Informationen und ein Kontaktformular erhalten Sie unter http://www.abmahnungs-abwehr.de/waldorf-frommer-abmahnung.

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. steht für:

  • Erfahrung mit über 17.000 Filesharing-Abmahnungen
  • Keine unnötige modifizierte Unterlassungserklärung
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Ich freue mich auf Ihren Anruf.


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