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Waldorf-Frommer-Abmahnung - die Haftung kann of minimiert oder gar vollständig ausgeschlossen werden

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Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt zurzeit wieder Inhaber von Internetanschlüssen wegen angeblichen Urheberrechtsverletzungen ab. Auftraggeberin und Rechteinhaberin ist in diesem Zusammenhang die Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH.

Gegenstand der Waldorf-Frommer-Abmahnung

Zentrales Element der Abmahnung ist der Vorwurf, der Anschlussinhaber habe gegen die ausschließlichen Verwertungsrechte der Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH an der Episode „The 200-Year-Old Virgin“ der TV-Serie „Family Guy“ verstoßen. Dieser Verstoß wird dabei durch die angebliche Teilnahme des Anschlussinhabers an einem Netzwerk zum Filesharing im Internet begründet.

Filesharing birgt dabei durchaus erhebliche rechtliche Risiken für den Nutzer. Veranlasst der Nutzer den Download von Dateien auf seinen Computer, wird seine Internetverbindung gleichzeitig auch für den Upload anderer Dateien im Netzwerk zur Verfügung gestellt. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn für diese Dateien ein urheberrechtlicher Schutz besteht. In diesem Fall handelt es sich regelmäßig um einen Verstoß gegen die Verwertungsrechte des Rechteinhabers, gegen den im Rahmen einer Abmahnung vorgegangen werden kann.

Durch spezialisierte Unternehmen wird dabei die IP-Adresse des Nutzers ermittelt und anschließend der Inhaber des dazugehörigen Internetanschlusses ermittelt. Die weitere Abwicklung und Geltendmachung der rechtlichen Ansprüche übernimmt dann die auf Abmahnungen spezialisierte Kanzlei Waldorf Frommer.

Inhalt der Waldorf-Frommer-Abmahnung

Von dem Anschlussinhaber wird dabei nicht nur die Abgabe einer entsprechenden Erklärung hinsichtlich der Unterlassung von weiteren Rechtsverstößen verlangt, sondern auch die Zahlung eines Vergleichsbetrags in Höhe von insgesamt 469,50 €. Der Betrag setzt sich dabei aus den Kosten für die Abmahnung und der Berechnung eines Schadensersatzes zusammen.

Auch die Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung kann zudem zu weiteren wirtschaftlichen Nachteilen in der Zukunft führen. Demnach ist für den Fall eines erneuten Rechtsverstoßes die Zahlung einer erheblichen Vertragsstrafe vorgesehen. Da die Unterlassungserklärung zudem für einen sehr langen Zeitraum gilt, ist das wirtschaftliche Risiko in diesem Fall nicht zu unterschätzen.

Die richtige Reaktion auf die Abmahnung

Der Abgemahnte sollte daher zunächst die Ruhe bewahren und keine vorschnellen Zahlungen oder Erklärungen leisten. Für den Anschlussinhaber bestehen dabei durchaus Möglichkeiten, die Abmahnung zunächst anzufechten. Gründe hierfür können insbesondere weitere, im Haushalt lebende Personen sein. Da diese in der Regel ebenfalls Zugang zu dem Internetanschluss haben, kommen auch sie regelmäßig als Verursacher der Rechtsverletzung in Betracht. Aufgrund der Komplexität der Thematik sollte das weitere Vorgehen im besten Fall mit einem spezialisierten Anwalt erörtert werden.

Weiterführende Informationen erhalten Sie hier: https://www.lawst.de/waldorf-frommer-abmahnung/.


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