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Waldorf Frommer – Abmahnung wegen Film “Wild Card”

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Die für Massenabmahnungen bekannte Münchener Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Universum Film GmbH wegen der Verbreitung des Films „Wild Card“ auf Filesharing-Plattformen im Internet ab.

Was sind die Forderungen?

Mit den genannten Abmahnungen wird der Betroffene aufgefordert, eine lebenslang gültige Unterlassungserklärung abzugeben. Des Weiteren wird die Zahlung von Schadensersatz i.H. von 600,- € sowie ein Pauschalbetrag für Anwalts- und Aufwendungskosten von 215,- € gefordert, sodass ein Gesamtbetrag von 815,- € zusammenkommt. Die Unterlassungserklärung stellt jedoch die Hauptforderung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer dar.

Wer direkt auf die Forderungen der Abmahnung eingeht, nimmt sich jedoch die Möglichkeit, gegen diese vorzugehen.

Wer sich nichts zu Schulden hat kommen lassen, muss auch keine Unterlassungserklärung abgeben

Bei der Recherche zu solchen Abmahnungen stößt man im Internet häufig auf Ratschläge im Internet, wonach zunächst eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben sei. Allerdings sind diese Ratschläge veraltet, da es mittlerweile kaum mehr möglich ist, die Unterlassungserklärungen der Waldorf Frommer Anwälte zu modifizieren. Zudem hat der Bundesgerichtshof inzwischen drei Entscheidungen getroffen und veröffentlicht, wonach die Haftung des Anschlussinhabers entfallen kann.

Deshalb ist es wichtig bei einer solchen Abmahnung anwaltlich prüfen zu lassen, ob Sie als Anschlussinhaber überhaupt in Haftung genommen werden können und eine Unterlassungserklärung schulden.

Wann entfällt die Haftung?

In vielen Fällen mag der abgemahnte Film tatsächlich über den jeweiligen Internetzugang verbreitet worden sein. Ob grundsätzlich von einer Fehlerfreiheit der Ermittlungssoftware der Ipoque GmbH ausgegangen werden kann, sei dahingestellt. Da ein entsprechendes „Gegengutachten“ ca. 4.000,00 – 6.000,00 € kosten würde, erscheint es teils wenig ratsam, den angeprangerten Uploadvorgang des Films „Wild Card“ anzuzweifeln. Die üblichen ersten Reaktionen, solche Abmahnungen wegzuwerfen, da „niemand etwas gemacht hat“ oder „alles nur Abzocke“ sei, sind aus diesen Gründen keine guter Ratgeber nach dem Erhalt einer Abmahnung durch Waldorf Frommer.

In den meisten Fällen jedoch, wenn z. B. der Internetanschluss mit Dritten (wie Partner, Kinder, Gäste, Besucher oder Mieter) geteilt wird und der Abgemahnte diesen gegenüber keine Belehrungs- und Überwachungspflichten verletzt hat, kommt eine vollständige Zurückweisung der Forderungen in Betracht.

Dies betrifft im Grunde sämtliche Fallkonstellationen, in denen nicht nur der Inhaber der Nutzer des Internetanschlusses ist, sondern weitere Personen Zugang haben, wie z. B.

- Ehefrau/Ehmann
- Kinder (minderjährig/Volljährig)
- Mitbewohner/WG/Wohngemeinschaft
- Freunde, Bekannte, die zu Besuch kommen
- etc.

Wie also reagieren?

Die beste Reaktion bei einer Abmahnung durch Waldorf Frommer ist zuerst einmal, die Ruhe zu bewahren. Auf keinen Fall sollten Sie zur „Schlichtung“ bei der Kanzlei anrufen oder gar den geforderten Betrag zahlen. Auch eine (ggf. modifizierte) Unterlassungserklärung, z. B. aus dem Internet, sollten Sie nicht einfach abgeben. Stattdessen empfiehlt sich, Rat vom fachkundigen Anwalt einzuholen. Dieser kann die Forderungen genau prüfen und Sie beraten, ob Sie überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben müssen und ob überhaupt Zahlungen geleistet werden müssen.

Kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von unserer Erfahrung in unzähligen Abmahnverfahren sowie Filesharing-Fällen. Wir beraten Sie in einem ersten kostenfreien Telefonat zu der Sachlage in Ihrem konkreten Einzelfall und bieten Ihnen folgende Vorteile:

- keine Unterlassungserklärung, wenn Sie sie nicht schulden
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Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

Ihre Kanzlei Brehm

 


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