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Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen "London Has Fallen" f. Universum Film GmbH – Hilfe und Tipps

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Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnen im Auftrag der Universum Film GmbH die Verbreitung von Filmwerken in Internettauschbörsen ab. Konkret liegt uns eine Abmahnung vom 30.06.2016 wegen der Verbreitung des Filmwerks „London Has Fallen“ vor.

Die Kanzlei verlangt in dem Abmahnschreiben vom Betroffenen

  • das umgehende und dauerhafte Löschen der angebotenen Datei von der Festplatte,
  • die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung,
  • die Zahlung eines Vergleichsbetrags in Höhe von EUR 915,00.

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei besteht darin, dass der Adressat der Abmahnung den Film anderen Nutzern der Internettauschbörse zugänglich gemacht und zum Download angeboten hat.

Die Abmahnung: Was ist das überhaupt?

Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung in Zukunft zu unterlassen.

Bei Filesharing-Abmahnungen geht es also um die Verhinderung des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Werks. Werden die Werke eines Rechteinhabers ohne dessen Erlaubnis verbreitet, kann eine solche Abmahnung ausgesprochen werden. Der Vorwurf bezieht sich dabei immer auf die unerlaubte Verbreitung des Werks. Wird etwas von jemandem heruntergeladen, so werden diese Dateien auch automatisch an andere weitergegeben. Somit spielt nicht der illegale Download eine Rolle, sondern der Upload.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten

  • Geraten Sie nicht in Panik.
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren.
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falls auf.

Rechtlicher Hintergrund der Unterlassungserklärung

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bildet das Kernstück der Abmahnung. Schließlich sind Unterlassungsansprüche immer in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht auswirkungsreicher. Wird eine Unterlassungserklärung zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs abgegeben, ist diese grundsätzlich ein Leben lang bindend. Diese Bindung ist ernst zu nehmen, da bei einem Verstoß gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.

Rechtlicher Hintergrund von Schadensersatz und Abmahnkosten

Grundsätzlich werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz sowie die angefallenen Abmahnkosten geltend gemacht. Es ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. Inwieweit die Ansprüche bestehen, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadensersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Abmahnkosten kommen hingegen auch bei einem sogenannten Störer in Betracht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte immer erst geprüft werden.

Rechtslage bei der Nutzung von Internettauschbörsen

Ausgangspunkt eines jeden Verfahrens ist die durch die Rechtsprechung geschaffene Annahme, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist.

Jeder Anschlussinhaber, der eine Abmahnung erhält, muss also schon wegen dieser bestehenden Vermutung der Täterschaft auf eine Abmahnung reagieren. Die Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und die Erstattung von Abmahnkosten werden wegen dieser vermuteten Haftung des Anschlussinhabers gegen ihn gerichtet.

Eine Unterlassungserklärung muss aber nur dann abgegeben werden, wenn der Anschlussinhaber entweder Täter oder sogenannter Störer ist, er die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht hat.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung und Zahlung hängt also davon ab, inwieweit seine Verantwortlichkeit reicht.

Sekundäre Darlegungslast

Nur wenn es dem Anschlussinhaber gelingt, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sogenannten sekundären Darlegungslast nachzukommen, können keine Ansprüche geltend gemacht werden.

Diese sekundäre Beweislast ist das Hauptproblem bei Filesharing-Abmahnungen.

Vereinfacht ausgedrückt muss derjenige Anschlussinhaber, der sich entlasten möchte, einen alternativen Ablauf des Geschehens darlegen, der die Täterschaft einer anderen Person nahelegt.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist allerdings umstritten. Für das eine Gericht ist es ausreichend, wenn der Anschlussinhaber vorträgt, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ein anderes Gericht fordert wiederum, dass er darlegt, welche Person konkret zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Anschluss benutzte.

Fazit

Ungerechtfertigte Abmahnungen sind keine Ausnahmen, sodass Sie Ihren konkreten Fall unbedingt von einem Anwalt prüfen lassen sollten. Wenden Sie sich an uns und nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung aus unzähligen Abmahnverfahren sowie Filesharing-Fällen.

Wir zeigen Ihnen in einer ersten kostenfreien telefonischen Erstberatung Ihre Möglichkeiten auf und beraten Sie zu der Sachlage in Ihrem konkreten Fall.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • bundesweites Tätigwerden bei dem Erhalt von Abmahnungen
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • kein Termin vor Ort notwendig
  • schnelle und kompetente Kommunikation per Telefon

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website: http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung aus unzähligen Filesharing-Verfahren.

Ihre Kanzlei Brehm


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